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gewalt) bleibt in Ansehung der das Koͤniglich Preußische und beziehungsweise
das Kaiserlich Koͤniglich Oesterreichische Gebiet durchschneidenden Bahnstrecken
auf dem Preußischen Gebiete Seiner Majestaͤt dem Koͤnige von Preußen und
auf dem Oesterreichischen Gebiete Seiner Majestaͤt dem Kaiser von Oesterreich
ausschließlich vorbehalten.
Artikel 9.
Die hohen Regierungen werden zur Handhabung des Ihnen über die
Bahnstrecken in Ihrem Gebiete zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechts be-
siändige Kommissarien bestellen, welche die Pezihungen ihrer Regierungen zu
den Eirenhahnerwaltungen in allen denjenigen Fäallen zu vertreten haben,
welche nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kom-
petenten Landesbehörden geeignet sind.
Artikel 10.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der hohen kontrahirenden
Regierungen über die in Ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken und den dar-
auf stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Ober-Aufsichtsrechts über
die den Berrieb führenden Eisenbahngesellschaften oder Eisenbahnverwaltungen
im Allgemeinen derjenigen Regierung, in deren Gebiete dieselben ihren Sitz haben.
Artikel 11.
Die (Artikel 2. und 3. genannten) Eisenbahnverwaltungen haben wegen
der Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Anlage und beziehungsweise
des Betriebes der von ihnen außerhalb des Gebietes der Königlich Preußischen
Regierung gebauten und beziehungsweise in Betrieb genommenen Bahnstrecken
egen sie erhoben werden mochten, sich der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen
Gerichrebarker" und den Oesterreichischen Landesgesetzen zu unterwerfen.
Artikel 12.
Preußische Unterkhanen, welche die Eisenbahnverwaltungen beim Betriebe
der Bahnstrecke im Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Gebiete anstellen wer-
den, scheiden dadurch nicht aus dem Preußischen Unterthanenverbande. Die
Stellen der Lokalbeamten auf diesen Strecken, mit Ausnahme der Bahnhofs-=
Vorstände, der Erhebungs= und Telegraphen-Beamten, sollen jedoch thunlichst
mit Angehörigen des Oesterreichischen Staates besetzt werden. Die Betriebs-
beamten sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rücksichtlich der Digszi-
plinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen
und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnste haben, unterworfen.
Ar-