Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 197 — 
Artikel 13. 
Die Genehmigung der Fahrplaͤne und Tarife soll mit Beachtung der 
fuͤr die auf Oesterreichischem Gebiete belegenen Bahnstrecken gegebenen Konzes- 
sionsbestimmungen derjenigen Regierung vorbehalten bleiben, in deren Gebiete 
die betreffende Eisenbahnverwaltung ihren Sitz hat. 
Die Tarifsätze für die in den beiderseitigen Gebieten zu bauenden Bahn- 
strecken sollen nach gleichen Grundsätzen festgestellt werden. 
Artikel 14. 
Es soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise, als der Zeit der Ab- 
fertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern beider Staaten gemacht wer- 
den; namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet 
des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die 
Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt wer- 
den, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden 
Transporte. 
Artikel 15. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete 
kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Geiel geltenden Vorschrif- 
ten und Grundsätze zunächst durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung ge- 
handhabt werden. 
Artikel 16. 
Der Betriebswechsel soll auf den Anschlußstationen Oswieczim, bezie- 
hungsweise Dziedzitz stattfinden und mit Rücksicht auf den dadurch verursachten 
unvermeidlichen Aufenthalt bis zur anderweiten Vereinbarung an jede der ge- 
nannten Stationen zur Erreichung des im Artikel 8. des Zoll= und Handels- 
vertrages zwischen den beiden hohen kontrahirenden Regierungen vom 19. Fe- 
bruar 1853. bezeichneten Zweckes von beiden Seiten je ein Grenz-Jollamt gelegt 
und beziehungsweise zusammengelegt werden. 
Diesen Grenz-Zollämtern zu Oswieczim und Deziedzitz sind mindestens 
die Befugnisse eines Neben-Zollamtes erster Klasse mit Begleitschein-, Aus- 
und Abfertigungs-Befugniß einzuräumen, und sind die Befugnisse des Amts zu 
Oswieczim zu erweitern, wenn dieses der Verkehr in der Folge erfordern sollte. 
Artikel 17. 
In Betreff der, durch beiderseitige Kommissare seiner Zeit noch näher 
zu verabredenden Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigun 7 
(N. 5359) assa-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.