Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Anlage A. 
Bestimmungen 
der Konzessionirung der Eisenbahnstrecke von Berun nach Oswie- 
czim, insoweit dieselbe auf Oesterreichisches Gebiet fällt. 
a) Der Bau dieser Bahnstrecke ist innerhalb dreier Jahre, vom Tage der 
Konzessionsertheilung gerechnet, zu vollenden und die Strecke dem bffent- 
lichen Verkehre zu übergeben. 
b) Das diesfällige Bauprojekt und die Detailpläne sind den Oesterreichi- 
schen Behörden zur Genehmigung vorzulegen, und ist sich bei dem Bau 
genau nach diesen behördlich genehmigten Plänen zu benehmen. 
Bei Verfassung des Projekts ist die Ueberschreitung der von Kenty 
über Oswieczim nach Preußen führenden Haupt-Zollstraße auf Oester- 
reichischem Gebiete thunlichst zu vermeiden. 
Die Eisenbahnbrücke uber die Weichsel ist jedenfalls, soweit sie auf 
Oesterreichischem Gebiete liegen wird, mit Sprengminen zu versehen, über 
deren Anlage der Eisenbahngesellschaft, bei Genehmigung der Pläne, die 
nähere Mittheilung zukommen wird. 
„P) Rücksichtlich der Einmündung der fraglichen Bahn in die Kaiser Ferdi- 
nands-Nordbahn, dann in Betreff der aus diesem Anlasse erforderlichen 
Herstellungen und Bauten auf dem Stationsplatze zu Oswieczim und 
in Betreff der Einrichtung des Betriebsdienstes daselbst hat die Ober- 
schlesische Eisenbahngesellschaft das Einverständniß mit der Direktion der 
Kaiser Ferdinands-Nordbahn zu pflegen. Das diesfällige Uebereinkom- 
men ist der Oesterreichischen Regierung zur Genehmigung vorzulegen, 
welcher es auch vorbehalten bleibt, im Falle, daß in einer oder der anderen 
Beziehung kein Einverständniß der beiden genannten Bahnunternehmun- 
gen erzielt werden sollte, nach Maaßgabe der bestehenden Gesetze und 
nach gepflogenem Einvernehmen mit der Königlich Preußischen Regie- 
rung die Entscheidung zu treffen. Jedenfalls hat die Oberschlesische 
Eisenbahngesellschaft die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß auf dem 
Stationsplatze zu Oswieczim für die beiderseitigen Zollämter und Zoll- 
beamten, desgleichen das Oesterreichische Postamt, Polizeikommissariat 
und allenfalls in der Folge daselbst zu errichtende Staats-Telegraphen= 
amt, die von den beiderseitigen Regierungen in Folge der Ausführung 
der Anschlußbahn von Neuberun nach Oswieczim nach Maaßgabe der 
jeweiligen Verkehrsverhältnisse als nothwendig anerkannten Amts-, Mani- 
pulations= und Wohnungs-Lokalitäten, letztere für die erforderlichen beider- 
seitigen Zollbeamten, sowie die Oesterreichischen Post-, Polizei= und (für 
den
	        
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