Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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ausgeschlossenen Grundstücke in den Regierungsbezirken Marienwerder und Dan- 
zig ist ein Kredit-Institut errichtet worden, welchem die Benennung 
Neue Westpreußische Landschaft 
beigelegt worden ist. 
Dasselbe genießt alle Rechte einer Korporation, insbesondere das Recht, 
Grundstücke und Kapitalien zu erwerben, und hat seinen Gerichtsstand vor dem 
Kreisgerichte zu Marienwerder. 
Die Vertretung und Verwaltung desselben wird der Generaldirektion der 
Westpreußsschen Landschaft mit dem Vorbehalte der Auflösbarkeit dieses Ver- 
hältnisses (# 42. ff.) übertragen. 
Die öffentlichen Blätter, durch welche die Direktion die ihr obliegenden 
Bekanntmachungen zu erlassen hat, sind: der Königlich Preußische Staats-An- 
zeiger und die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Marienwerder und 
Danzig. Geht eines dieser Blärter ein, so bestimmt die Königliche Staats- 
regierung dasjenige Blatt, was an dessen Stelle treten soll. 
g. 2. 
Die Neue Westpreußische Landschaft gewährt denjenigen Grundbesitzern, 
welche dem Verbande derselben beitreten, Oarlehne gegen hypothekarische Si- 
cherheit. Zur Beschaffung der hierzu erforderlichen Valuta fertigt sie auf jeden 
Inhaber lautende Schuldverschreibungen nach dem beiliegenden Formulare 1A. 
unter der Benennung Neue Westpreußische Pfandbriefe aus, worin nach der 
Wahl des Antragstellers dem Inhaber vier oder vier und ein halb Prozent 
jahrliche Zinsen stipulirt werden. 
II. Von den Darlehnen. 
g. 3. 
Zur Aufnahme in den Verband und zur Beleihung mit Pandbriefen 
sind nur solche zum Betriebe der Landwirthschaft geeignete Grundstuͤcke geeig- 
net, welche 
a) nicht dem Verbande der Westpreußischen Landschaft angehoͤren, 
h) zu vollem unbeschraͤnktem Eigenthum besessen werden, 
c) nach den Abschaͤtzungsgrundsaͤtzen des Landschaftsverbandes einen Werth 
von mindestens 1500 Rthlr. haben, 
ch nicht außerhalb des Weichsel- oder Nogat-Deiches in der Weichsel- und 
Nogat-Niederung belegen sind, 
J) nicht mit Leistungen aus dem gutsherrlichen Verbande, Reallasten oder 
Servituten, die ihren Ertrag schmäalern und der Ablösung unterliegen, 
belastet sind. Jedoch kann Behufs der Ablösung solcher Lasten ein Dar- 
lehn gegeben werden, in welchem Falle von der Landschaft für die Ver- 
wendung des Darlehns zu dem gedachten Zwecke Sorge zu tragen ist. 
(Nr. 5363.) 29* C. 4.
	        
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