Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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auf das Grundstuͤck gingetragen worden ist. Nach hiervon genommener Ueber- 
zeugung vollziehen die Mitglieder der Kommission die ihnen vorgelegten Pfand- 
briefe. Letztere werden erst durch diese Vollziehung perfekt und Hernschn in 
die von der Landschaft über die ausgefertigken Pfandbriefe zu führenden Re- 
gister eingetragen. Auf dem Hypotheken-Instrumente wird sodann von derselben 
Kommisston ein Vermerk registrirt: 
daß über den Betrag der darin verschriebenen Darlehnsforderung Neue 
Westpreußische Pfandbriefe ausgefertigt worden, und daß demzufolge 
der Landschaft eine Disposition über das Darlehnskapital zwar zum 
Zwecke der Befriedigung von Pfandbriefsinhabern und der Einlösung 
von Pfandbriefen, außerdem aber nur insoweit zustehe, als vorher ein 
entsprechender Betrag von Pfandbriefen aus dem Umlaufe zurückgezogen 
und kassirt, oder nach geschehenem Aufgebote hinsichtlich des Pfandbriefs- 
rechtes prdkludirt worden sei. 
g. 21. 
Den Neuen Westpreußischen Pfandbriefen werden von der Direktion 
selbstständige Zinsanweisungen oder Zinskupons, welche mit Talons versehen 
—%i auf fünf Jahre nach den beigefügten Formularen B. und C. beigegeben. 
G. 22. 
Der Inhaber eines Neuen Westpreußischen Pfandbriefes hat das Recht, 
von der Neuen Westpreußischen Landschaft im Falle der Ausloosung (9#. 33. 
und 34.) den Kapitalsbetrag, sonst aber nur die terminliche Zahlung der vor- 
eschriebenen Zinsen, und zu dem Zwecke die Ausreichung und Einlösung der 
Iinskupons zu fordern. 
§. 23. 
Sollte er seine Befriedigung von der Landschaft im Verwaltungswege 
nicht erlangen, so steht ihm die Befugniß zu, im ordentlichen Rechtswege gegen 
die Landschaft seine Befriedigung 
a) zunächst aus dem Sicherheitsfonds, " 
b) sodann aus denjenigen Hypothekenforderungen, welche die Landschaft 
für bewilligte Darlehne erworben hat, mittelst gerichtlicher Ueberweisung 
zu suchen. " 
Eine Befugniß zur Kündigung des Kapitals steht dem Inhaber des 
Pfandbriefes nicht zu. 
g. 24. 
Die Zahlung der Zinsen durch Einlösung der Kupons erfolgt vom 1. Juli 
un
	        
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