Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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welches demnaͤchst die Amortisation der nicht eingegangenen Pfandbriefe auf 
Kosten des Inhabers unter Entnahme derselben aus der deponirten Masse zu 
veranlassen hat. 
35. 
Das für die Verwaltung von den Darlehnsschuldnern jährlich zu erle- 
ende ein Wiertel Prozent scheidet von den Fonds der Landschaft aus und unter- 
iegt ebenso, wie der nach F. 4. zu entrichtende Betrag, der unbeschränkten Dis- 
position der Direktion. 
’e 
Der Rendant der Westpreußischen Generallandschaftskasse ist für die 
ihm übertragene Verwaltung der Kasse der Neuen Westpreußischen Landschaft 
mit der von ihm der Westpreußischen Landschaft bestellten Kaution mit verhaftet. 
Der Soyndikus der Wesitpreußischen Generallandschafts-Dircktion ist zu- 
gleich Kurator der Kasse der Neuen Westpreußischen Landschaft. 
Die ordentlichen und außerordentlichen Revisionen der Generalland- 
“ sind auf die Kasse der Neuen Westpreußischen Landschaft aus- 
zudehnen. 
K. 37. 
Alljährlich im Monat Mai tritt ein Engerer Ausschuß der Neuen West- 
preußischen Landschaft gleichzeitig mit dem Engern Ausschuß der Westpreußi- 
schen Landschaft am Sitze der Generallandschafts-Oirektion zusammen. 
Es erscheinen auf demselben der Generallandschafts-Direktor, der General= 
Landschafts-Syndikus und für jeden Regierungsbezirk zwei Deputirte, oder bei 
ihrer Verhinderung deren Stellvertreter, welche von den Landschaftskommissarien 
aus den Besitzern beleihungsfahiger Grundstücke durch versiegelt der Direktion 
einzusendende Stimmzettel je auf zwei Jahre nach relativer Moforicke gewählt 
werden. 
Der Generallandschafts = Direktor führt den Vorsitz, und der General= 
Landschafts-Syndikus das Protokoll. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen= 
gleichheit entscheidet der Vorcsitzende. 
Die Diäten und Reisekosten der Deputirten werden nach der Gebühren- 
Ordnung aus dem Sicherheitsfonds gezahlt. 
. 38. 
Der Engere Ausschuß revidirt sämmtliche Kassen und Rechnungen der 
Neuen Westpreußischen Landschaft und dechargirt die letztere. Nach beendigter 
Rechnungsabnahme wird der Hauptbetrag der Einnahme und Ausgabe, der 
verbliebene Bestand und der Betrag der kurfirenden Pandbriefe öffentlich 
bekannt gemacht. ". 39
	        
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