Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 222 — 
C. 
Talomn 
zu dem Neuen Westpreußischen Pfandbriefe 
Littr. 
übe r.. T aler. 
Der Produzent dieses Talons erhaͤlt in Gemaͤlcheit des §. 24. des durch 
den Allerhöchsten Erlaß bbo. bestatigten Statuts der 
Neuen Westpreußischen Landschaft die für den vorstehend bereichneren Pfand- 
bef neu auszufertigenden Zinskupons für fünf Jahre vo . .. 
Marienwerder, den . .ten ........ . ... 18. 
Direktion der Neuen Westpreußischen Landschaft. 
N. N. 
Buchhalter. 
Tar-Regulativ. 
g. 1. 
Das zu taxirende Grundstück wird seinem Grundwerthe, seinem todten 
und lebenden Inventarium und den vorhandenen Gebäuden nach geschätzt. 
g. 2. 
Die Abschaͤtzung darf nur auf Grund von Vermessungsregistern vereidig- 
ter Feldmesser geschehen. 
g. 3. 
Das Acker= und Gartenland wird nach fünf, die Wiesen werden nach 
sechs Klassen geschätzt. 
g. 4. 
Forstland und Weideland auf der Hoͤhe duͤrfen nur als Acker fuͤnfter 
Klasse, Weideland in der Niederung dagegen als Wiesen geschaͤtzt werden. 
g. 5. 
Die in gh. J. und 4. a aigeardel Schäzung geschieht in einer Summe 
Geldes, durch welche der Werth eines Morgens rrruur ausgesprochen 
wird; derselbe darf jedoch folgende höchsten Werthe nicht überschreiten: 
I. Fuͤr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.