Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. I. —
(Nr. 5300.) Allerhoͤchster Erlaß vom 2. Januar 1861., betreffend die Landestrauer um des
hochseligen Königs Majestät.
3# bestimme hierdurch, daß die Landestrauer um des hochseligen Königs
ajestät auf sechs Wochen eintritt. Während der ersten vier Wochen tragen
die Räthe der Ministerien und die Präsidenten und Räthe der Landeskolleglen,
wie die ihnen im Range gleichstehenden Civilbeamten beflorte Epauletten, Agraf-
fen und Kordons, beflortes Portepse, Flor um den linken Oberarm, schwarze
Unterkleider und schwanze Handschuhe, dagegen in den letzten zwei Wochen zur
Uniform Flor um den linken Oberarm, schwarze Unterkleider und weiße Hand-
schuhe. Bei offiziellen Veranlassungen, bei welchen die genannten Personen in
Civilkleidung ascheinen, tragen dieselben während der ersten vier Wochen schwarze
Unterkleider, schwarze wollene Westen, schwarze Handschuhe und Flor um den
linken Oberarm, in den letzten zwei Wochen hingegen schwarze Unterkleider,
schwarzseidene Westen und weiße Handschuhe. Die Buhakternes der Kollegien
trauern nur mit einem Flor um den linken Unterarm. Oeffentliche Musiken,
Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen sind während eines Zeitraumes von
sechszehn Tagen verboten. Die Landestrauer beginnt mit dem heutigen Tage.
Das Staatsministerium hat hiernach das Weitere ungesäumt anzuordnen.
Sanssouci, den 2. Januar 1861.
Wilhelm.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen.
An das Staatsministerium.
Johrgang 1861. (Nr. 5300—5301.) 1 (Nr. 5301.)
Ausgegeben zu Berlin den 4. Januar 1861.