Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. I. — 
  
(Nr. 5300.) Allerhoͤchster Erlaß vom 2. Januar 1861., betreffend die Landestrauer um des 
hochseligen Königs Majestät. 
3# bestimme hierdurch, daß die Landestrauer um des hochseligen Königs 
ajestät auf sechs Wochen eintritt. Während der ersten vier Wochen tragen 
die Räthe der Ministerien und die Präsidenten und Räthe der Landeskolleglen, 
wie die ihnen im Range gleichstehenden Civilbeamten beflorte Epauletten, Agraf- 
fen und Kordons, beflortes Portepse, Flor um den linken Oberarm, schwarze 
Unterkleider und schwanze Handschuhe, dagegen in den letzten zwei Wochen zur 
Uniform Flor um den linken Oberarm, schwarze Unterkleider und weiße Hand- 
schuhe. Bei offiziellen Veranlassungen, bei welchen die genannten Personen in 
Civilkleidung ascheinen, tragen dieselben während der ersten vier Wochen schwarze 
Unterkleider, schwarze wollene Westen, schwarze Handschuhe und Flor um den 
linken Oberarm, in den letzten zwei Wochen hingegen schwarze Unterkleider, 
schwarzseidene Westen und weiße Handschuhe. Die Buhakternes der Kollegien 
trauern nur mit einem Flor um den linken Unterarm. Oeffentliche Musiken, 
Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen sind während eines Zeitraumes von 
sechszehn Tagen verboten. Die Landestrauer beginnt mit dem heutigen Tage. 
Das Staatsministerium hat hiernach das Weitere ungesäumt anzuordnen. 
Sanssouci, den 2. Januar 1861. 
Wilhelm. 
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. 
An das Staatsministerium. 
  
Johrgang 1861. (Nr. 5300—5301.) 1 (Nr. 5301.) 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Januar 1861.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.