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Eisenbahngesellschaft, jedoch ist die Staatsregierung befugt, die Realisation auch
ihrerseits hewertstelligen zu lassen. Die ZJinsen der Priorltäts-Obligationen zahle
die Gesellschaft halbjährlich am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres aus
dem Reinertrage des neuen Unternehmens.
Sollte die Realisation der Prioritäts-Obligationen nicht zum Kurse von
mindestens 95 Prozent zu ermöglichen sein, so ist die Gesellschaft nicht ver-
pflichtet, den Bau durch anderweitig zu beschaffende Mittel fortzusetzen (Cfr.#. .).
S. 8.
Sobald die Baurechnung für das neue Unternehmen abgeschlossen ist,
wird das Kapital, welches sich
a) für den Bau der Zweigbahnen nebst allem Zubehör nach Maaßgabe der
Bestimmungen in den VG. 1. und S.,
b) für die Bestreitung derjenigen Generalkosten, welche sich nicht abgesondert
verrechnen und direkt aus dem Baufonds verausgaben lassen, und die
mit einem halben Prozent der Ausgabe zu a. der Berlin-Stettiner
Eisenbahngesellschaft zu erstatten sind,
p) für Einlösung der verfallenen Zinskupons der Prioritäts= Obligationen,
als nothwendig ergiebt, unter Zuziehung eines Kommissarius des Königlichen
Ministeriums für Huandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten definitiv berechnet
und festgestellt.
Sollte sich für den Bau und die Ausrüstung der in Rede stehenden
Zweigbahnen, einschließlich der durch die Einführung und den Betrieb der
Zweigbahnen erforderlichen Erweiterung resp. Verlegung (ckr. K. 6.) der Bahn-
höfe zu Angermünde und Stettin, sowie zur Vermehrung der Transportmittel,
innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach Eröffnung des Betriebes ein Mehr-
bedarf an Kapital herausstellen, so soll ein solcher in gleicher Art und unter
Feichen Bedingungen wie das zunächst angenommene Baukapital durch weitere
Emission garangireer Prioritäts-Obligationen beschafft werden. Die Festsetzung
des Mehrbedarfes erfolgt durch den Minister für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Arbeiten mit Vorbehalt. der Zustimmung der Landesvertretung.
C. 9.
Der Reinertrag der Sweigbahen wird dergestalt berechnet, daß von den
gesammten Jahreseinnahmen derselben
a) die wirklich verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Transport-
Kosten (nach Maaßgabe der Bestimmungen im F. 17. dieses Vertrages),
b) der zum Reservebaufonds fließende Betrag nach §. 21. der Statuten
der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft,
P) der nach §F. 24. der Statuten der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft
zum Reservefonds abzugebende Betrag,
abgezogen werden.
g. 10.