Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Eisenbahngesellschaft, jedoch ist die Staatsregierung befugt, die Realisation auch 
ihrerseits hewertstelligen zu lassen. Die ZJinsen der Priorltäts-Obligationen zahle 
die Gesellschaft halbjährlich am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres aus 
dem Reinertrage des neuen Unternehmens. 
Sollte die Realisation der Prioritäts-Obligationen nicht zum Kurse von 
mindestens 95 Prozent zu ermöglichen sein, so ist die Gesellschaft nicht ver- 
pflichtet, den Bau durch anderweitig zu beschaffende Mittel fortzusetzen (Cfr.#. .). 
S. 8. 
Sobald die Baurechnung für das neue Unternehmen abgeschlossen ist, 
wird das Kapital, welches sich 
a) für den Bau der Zweigbahnen nebst allem Zubehör nach Maaßgabe der 
Bestimmungen in den VG. 1. und S., 
b) für die Bestreitung derjenigen Generalkosten, welche sich nicht abgesondert 
verrechnen und direkt aus dem Baufonds verausgaben lassen, und die 
mit einem halben Prozent der Ausgabe zu a. der Berlin-Stettiner 
Eisenbahngesellschaft zu erstatten sind, 
p) für Einlösung der verfallenen Zinskupons der Prioritäts= Obligationen, 
als nothwendig ergiebt, unter Zuziehung eines Kommissarius des Königlichen 
Ministeriums für Huandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten definitiv berechnet 
und festgestellt. 
Sollte sich für den Bau und die Ausrüstung der in Rede stehenden 
Zweigbahnen, einschließlich der durch die Einführung und den Betrieb der 
Zweigbahnen erforderlichen Erweiterung resp. Verlegung (ckr. K. 6.) der Bahn- 
höfe zu Angermünde und Stettin, sowie zur Vermehrung der Transportmittel, 
innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach Eröffnung des Betriebes ein Mehr- 
bedarf an Kapital herausstellen, so soll ein solcher in gleicher Art und unter 
Feichen Bedingungen wie das zunächst angenommene Baukapital durch weitere 
Emission garangireer Prioritäts-Obligationen beschafft werden. Die Festsetzung 
des Mehrbedarfes erfolgt durch den Minister für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten mit Vorbehalt. der Zustimmung der Landesvertretung. 
C. 9. 
Der Reinertrag der Sweigbahen wird dergestalt berechnet, daß von den 
gesammten Jahreseinnahmen derselben 
a) die wirklich verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Transport- 
Kosten (nach Maaßgabe der Bestimmungen im F. 17. dieses Vertrages), 
b) der zum Reservebaufonds fließende Betrag nach §. 21. der Statuten 
der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft, 
P) der nach §F. 24. der Statuten der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft 
zum Reservefonds abzugebende Betrag, 
abgezogen werden. 
g. 10.
	        
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