Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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K. 10. 
Für den Fall, daß der Reinertrag der Zweigbahnen nicht dazu hinreichen 
sollte, um das G. 8.) fesigesetzte Baukapital mit vier und einem halben Pro- 
zent zu verzinsen, ist der SL verpflichtet, den erforderlichen Zuschuß bis auf 
Höhe von vier und einem halben Prozent zu gewähren. Der Staat garantirt 
demnach unbedingt einen Zinsengenuß von vier und einem halben Prozent des 
Barkapitals jährlich, und stellt die zu dieser Zinszahlung erforderlichen Gelder 
zu den Fälligkeitskerminen dem Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn- 
gesellschaft auf dessen Antrag bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu 
Stettin zur Disposition. 
S. 11. 
Der vier ein halb Prozent des Baukapitals übersteigende Reinertrag der 
Zweigbahnen wird dergestalt vertheilt, daß 
a) das erste halbe Prozent desselben zur Amortisation der verausgabten 
Prioritäts-Obligationen verwendet wird, 
b) aus dem weiteren Ueberschusse zundchst die vom Staate etwa geleisteten 
Zinszuschüsse, und 
c) nach Deckung derselben der Gesellschaft die aus ihren besonderen Fonds 
zur Amortisation geleisteten Beträge (cfr. K. 12.), desgleichen die ertwa- 
gewährten Zuschüsse zu den Betriebskosten 
erstattet werden, und 
d) der dann noch verbleibende Ueberschuß zu Ein halb der Berlin-Stettiner 
Eisenbahngesellschaft und zu Ein halb der Staatskasse zufließt. 
K. 12. 
Zur Amortisation des Baukapitals der Zweigbahnen werden jährlich 
verwendet: 
a) ein halbes Prozent des Baukapitals, 
b) die ersparten Zinsen von den amortisirten Prioritäts-Obligationen. 
Die Amortisation soll jedoch erst nach Ablauf der ersten drei Kalender- 
jahre nach Erôffnung des Betriebes auf sämmtlichen Zweigbahnen beginnen. 
Bringen die Zweigbahnen einen jährlichen Reinertrag von mehr als vier 
und einem halben Prozent, so werden die Ueberschüsse auf Höhe von einem 
halben Prozent des Baukapitals zur Amortisation verwendet. Soweit die 
Ueberschüsse dazu nicht ausreichen, schießt die Berlin-Stertiner Eisenbahngesell- 
schaft das an einem halben Prozent Fehlende aus den Einnahmen der Bahn- 
strecke Berlin-Stettin-Stargard zu. Dieser Zuschuß findet jedoch nur insoweit 
statt, als den Stammaktien eine Jahresdividende von sechs Prozent nach Be- 
richtigung der Staatssteuer und nach Abzug des statutenmaäßigen Beitrages zum 
Reservefonds (cfr. §. 24. des Statuts) verbleiben kann. Andernfalls ruht die 
Amortisation. 
(Nr. 5366 . 13.
	        
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