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K. 10.
Für den Fall, daß der Reinertrag der Zweigbahnen nicht dazu hinreichen
sollte, um das G. 8.) fesigesetzte Baukapital mit vier und einem halben Pro-
zent zu verzinsen, ist der SL verpflichtet, den erforderlichen Zuschuß bis auf
Höhe von vier und einem halben Prozent zu gewähren. Der Staat garantirt
demnach unbedingt einen Zinsengenuß von vier und einem halben Prozent des
Barkapitals jährlich, und stellt die zu dieser Zinszahlung erforderlichen Gelder
zu den Fälligkeitskerminen dem Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn-
gesellschaft auf dessen Antrag bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu
Stettin zur Disposition.
S. 11.
Der vier ein halb Prozent des Baukapitals übersteigende Reinertrag der
Zweigbahnen wird dergestalt vertheilt, daß
a) das erste halbe Prozent desselben zur Amortisation der verausgabten
Prioritäts-Obligationen verwendet wird,
b) aus dem weiteren Ueberschusse zundchst die vom Staate etwa geleisteten
Zinszuschüsse, und
c) nach Deckung derselben der Gesellschaft die aus ihren besonderen Fonds
zur Amortisation geleisteten Beträge (cfr. K. 12.), desgleichen die ertwa-
gewährten Zuschüsse zu den Betriebskosten
erstattet werden, und
d) der dann noch verbleibende Ueberschuß zu Ein halb der Berlin-Stettiner
Eisenbahngesellschaft und zu Ein halb der Staatskasse zufließt.
K. 12.
Zur Amortisation des Baukapitals der Zweigbahnen werden jährlich
verwendet:
a) ein halbes Prozent des Baukapitals,
b) die ersparten Zinsen von den amortisirten Prioritäts-Obligationen.
Die Amortisation soll jedoch erst nach Ablauf der ersten drei Kalender-
jahre nach Erôffnung des Betriebes auf sämmtlichen Zweigbahnen beginnen.
Bringen die Zweigbahnen einen jährlichen Reinertrag von mehr als vier
und einem halben Prozent, so werden die Ueberschüsse auf Höhe von einem
halben Prozent des Baukapitals zur Amortisation verwendet. Soweit die
Ueberschüsse dazu nicht ausreichen, schießt die Berlin-Stertiner Eisenbahngesell-
schaft das an einem halben Prozent Fehlende aus den Einnahmen der Bahn-
strecke Berlin-Stettin-Stargard zu. Dieser Zuschuß findet jedoch nur insoweit
statt, als den Stammaktien eine Jahresdividende von sechs Prozent nach Be-
richtigung der Staatssteuer und nach Abzug des statutenmaäßigen Beitrages zum
Reservefonds (cfr. §. 24. des Statuts) verbleiben kann. Andernfalls ruht die
Amortisation.
(Nr. 5366 . 13.