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K. 13.
Sollte fünf Betriebs-Kalenderjahre hintereinander ein Zuschuß, oder nach
Verlauf der ersten drei Betriebs -Kalenderjahre in einem Jahre der gesammte
Zuschuß von vier und einem halben Prozent zu den Zinsen der Prioritäts=
Obligationen aus der Staatskasse geleistet werden müssen, so ist der Staat
berechtigt, die Verwaltung und den Betrieb der Zweigbahnen zu übernehmen.
Dagegen soll die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft die Rückgewähr
der Verwaltung und des Betriebes zu beanspruchen berechtigt sein, wenn drei
Jahre hintereinander ein Zinszuschuß aus der Staatskasse nicht weiter erfor-
derlich gewesen ist. Dabei versteht es sich von selbst, daß die Berlin-Stettiner
Eisenbahngesellschaft auch während der Staatsadministration der Bahn den
Zuschuß bis 31 einem halben Prozent des Baukapitals zur Amorrisation der
Prioritäts-Obligationen G. 12. dieses Vertrages) fortzuzahlen hat, soweit nicht
ein jährlicher Reinertrag von fünf Prozent des Baukapitals erreicht wird.
. 14.
Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions= und Bestätigungs-
Urkunde vom 12. Oktober 1840. und 29. Januar 1847., sowie die damit Aller-
höchst bestätigten Statuten der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft, nament-
lich alle hiernach und nach dem Gesetze vom 3. November 1838. dem Staate
zustehenden Rechte und Befugnisse, finden auf das Unternehmen des Baues
und des Betriebes der Zweigbahnen Anwendung.
Auch sind die Bestimmungen der Statuten für die Verwaltung des neuen
Unternehmens maaßgebend. Insbesondere werden auch die Bau= und Betriebs-
Rechnungen von dem Verwaltungsrathe der Berlin-Stettiner Eisenbahngesell-
schaft geprüft und endgüulkig dechargirt.
Dem Staate soll jedoch das Recht zustehen, dieselben in calculo und
nach den Belagen prüfen zu lassen.
K. 15.
So lange die Zweigbahnen nicht mehr als fünf Prozent des Baukapi-
tals abwerfen, soll die Verlin= Scerpiner Eisenbahngesellschaft nicht angehal-
ten werden können, außer den erforderlichen Güterzügen täglich mehr als zwei
reine Personenzüge in jeder Richtung der neuen Zweigbahnen abzulassen. Die
Züge sollen, soweit es irgend thunlich, an die Züge der Berlin-Stettiner Eisen-
dasn in Angermünde anzeschlossen werden und die Gesellschaft nur gehalten
sein, besondere Züge auf der Strecke Berlin-Angermünde für den Verkehr der
neuen Bahn für den Fall einzulegen, daß sich eine Vereinigung mit den In-
teressen der Postverwalkung oder des Verkehrs der neuen Bahn nicht anders
erreichen laßt.
S. 16.