Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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K. 16. 
Die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, für die Zweig- 
bahnen keine höheren als die Sätze des Tarifs der Königlichen Ostbahn vom 
26. Mai 1860. einzuführen und auf denselben eine vierte Wagenklasse einzurich- 
ten, soweit nach dem Ermessen des Königlichen Ministerü für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten ein Bedürfniß dazu vorhanden ist. 
F. 17. 
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird festgesetzt, daß 
die Zweigbahnen an sammtlichen Betriebsausgaben der Verlin-Okerbiner Eisen- 
bahn in folgender Weise partizipiren: 
a) an den Kosten für die allgemmeine Verwaltung nach Verhältniß der 
Bahnlänge zur Strecke Berlin-Stettin-Strargard; 
b) an den Kosten für die Bahnverwaltung nach Maaßgabe der wirklichen 
Ausgaben und des Etats für den Reserve-Baufonds; 
c) an den Kosten für die Transportverwaltung nach Verhältniß der durch- 
laufenen Lokomotiv= und Wagenachsmeilen zur Bahnstrecke Berlin-Stet- 
tin-Stargard und nach dem Etat für den Reserve-Baufonds; 
d) an den Detträgen zum Reservefonds nach Maaßgabe der Bestimmungen 
des §F. 24. der Statuten der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft. 
K. 18. 
Die Berlin-Stektiner Eisenbahngesellschaft übernimmt die Beförderung 
von Privat= und Staats-Depeschen auf den neuen Zweigbahnen auf Grund des 
Reglements vom 10. Dezember 1858. Ferner finden die allgemein festgestellten 
Bedingungen in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen für militairische Zwecke 
(Gesetz-Sammlung für 1843. Seite 373.) auf die Zweigbahnen Anwendung. 
S. 19. 
Sollte zu irgend einer Zeit das Eigenthum der Berlin-Stettiner Eisen- 
bahnen auf Grund des Gesetzes vom 3. November 1838. und 30. Mai 1853., 
oder auf Grund besonderer Vereinbarung auf den Staat übergehen, so gehen 
die in Rede stehenden Zweigbahnen als Zubehör in das Eigenthum des Staates 
gleichzeitig mit über. 
  
(Nr. 5369.) Gesetz, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges. Vom 24. Mal 1801. 
8 Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc., 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
Jahrgang 1861. (Nr. 5368—5369.) 34 Erster
	        
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