Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Erster Abschnitt. 
In Beziehung auf die Anspruͤche der Staatsbeamten wegen ihrer 
Diensteinkuͤnfte. 
g. 1. 
Ueber vermoͤgensrechtliche Anspruͤche der Staatsbeamten aus ihrem Dienst- 
verhältniß, insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Pension oder Warte- 
geld, findet mit folgenden Maaßgaben der Rechtsweg statt. 
S. 2. 
Die Entscheidung des Verwaltungschefs muß mit Ausnahme des Falles, 
wo ein Beamter durch eine von der Ober-Rechnungskammer getroffene Fest- 
setzung verkürzt zu sein glaubt, der Klage vorhergehen, und letztere sodann bei 
Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem dem Beamten die 
Entscheidung des Verwaltungschefs oder die Festsetzung der Ober-Rechnungs- 
kammer bekannt gemacht worden, angebracht werden. 
K. 3. 
Die Klage ist gegen diejenige Provinzialbehörde des betreffenden Ver- 
waltungsressorts und in Ermangelung einer solchen, sowie Seitens der Justiz- 
beamten im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, gegen diejenige 
Bezirksregierung zu richten, in deren Amtsbezirk der Beamte zu der Zeit, wo 
der streitige Anspruch entsianden ist, vermöge seines dienstlichen Wohnsitzes sei- 
nen personlichen Gerichtsstand gehabt hat. Der Stadtbezirk von Berlin wird 
in dieser Beziehung zum Bezirk der Regierung zu Potsdam gerechnet. 
Für Prozesse von Beamten in den Hoßesolleinschen Landen ist die Re- 
gierung in Sigmaringen zur Vertretung des Fiskus befugt. 
g. 4. 
Das Rechtsmittel der Appellation und der Nichtigkeitsbeschwerde, bezie- 
hungsweise der Kassationsrekurs, sleht beiden Theilen auch dann zu, wenn der 
Betrag der streitigen Forderung die für jene Rechtsmittel sonst vorgeschriebene 
Summe nicht erreicht. 
g. 5. 
Die Entscheidungen der Disziplinar= und Verwaltungsbehörden darüber, 
ob und von welchem i ab ein Beamter aus seinem Amte zu entfernen, 
einstweilen oder definitiv in den Ruhestand zu versetzen oder zu suspendiren sei, 
über die Verhängung von Ordnungsstrafen, sowie darüber, ob und wie weit 
eine Lforderte ergütigung in Ermangelung eines vorher bestimmten Betrages 
oder Maaßstabes derselben mit der betreffenden Leistung im Verhälkniß stehe, 
sind für die Beurtheilung der vor den Gerichten geltend gemachten vermögens- 
rechtlichen Ansprüche maaßgebend. 
g. 6. 
Ingleichen sind bei der richterlichen Beurtheilung nächst den, dem Beam- 
ten
	        
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