Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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ten besonders ertheilten Zusicherungen und den Bestimmungen der allgemeinen 
Landesgesetze, die zur Zeit der Entstehung des streitigen Änspruchs in Kraft 
gewesenen Kniglichen Anordnungen, sowie die Seitens der Centralbehörden 
ergangenen, den Provinzialbehörden mitgetheilten und die mit Genehmigung 
der Centralbehörden von den Provinzialbehörden erlassenen allgemeinen Ver- 
fügungen, soweit solche nicht den Gesetzen oder Königlichen Anordnungen zu- 
widerlaufen, zum Grunde zu legen. 
g. 7. 
Soweit uͤber vermoͤgensrechtliche Anspruͤche der Staatsbeamten bereits 
vor dem Eintritt der Gesetzeskraft des §. 1. von dem Koͤnige oder dem Staats- 
ministerium entschieden worden ist, können dieselben bei den Gerichten nicht 
weiter verfolgt werden. 
g. 8. 
Alle den §. 1. bis 7. entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
Zweiter Abschnitt. 
In Beziehung auf öffentliche Abgaben im Allgemeinen. 
K. 9. 
Wegen allgemeiner Anlagen und Abgaben (§#. 36. 41. der Verordnung 
vom 26. Dezember 1808., Gesetz-Sammlung von 1817. Seite 283., W. 78. 
79. Theil II. Titel 14. Allgemeinen Landrechts) kann auf Grund der Behaup- 
tung, daß die einzelne Forderung bereits früher getilgt oder verjährt sei, die 
Klage auf Erstattung des Gezahlten angestellt werden, jedoch bei Verlust des 
Klagerechts nur binnen späleieens sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung 
oder geleisteter Zahlung. 
C. 10. 
Der Rechteweg findet ferner statt, wenn der Herangezogene behauptet, 
daß die geforderte Abgabe keine öffentliche Abgabe sei, sondern auf einem auf- 
ehobenen privatrechtlichen Fundamente, insbesondere einem früheren gutsherr= 
ichen, schutzherrlichen oder grundherrlichen Verhältnisse beruhe. 
Dritter Abschnitt. 
In Beziehung auf die Stempelsteuer. 
S. 11. 
Wer zur Entrichtung eines Werrhstempels oder eines nicht nach dem 
Betrage des Gegenstandes zu bemessenden Vertragsstempels gar nicht oder nicht 
in dem geforderten Betrage verpflichtet zu sein vermeint, • befugt, dies ge- 
richtlich geltend zu machen. 
F. 12. 
Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Monaten nach 
(r. 5369)) 34" er-
	        
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