Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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ohne diellebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
efugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit- 
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. April 1861. 
L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schweri 
Provinz Preußen, NRegierungebezirk Marienwerder. 
Obligation 
des Strasburger Kreises 
Littr. A 
(II. Lmission) 
über Thaler Preußisch Kurant. 
A# Grund des unten bestatigten Kreistagsbeschlusses vom 
7. Februar 1860. wegen Aufnahme einer ferneren Schuld von 20,000 Thalern 
bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Strasburger 
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens 
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo## Thalern 
in Preußischem Kurant, welche für den Strasburger Kreis kontrahirt worden 
und mit fünf Prozent jährlich zu veginsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 20,000 Thalern geschieht spä- 
testens vom Jahre 1868. ab aus einem mit jährlich mindestens Einem und einem 
halben Prozent des Anleihekapitals zu bildenden Tilgungsfonds. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1868. ab in dem 
Monate jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
ummern und Betrage, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt im Mo- 
(Nr. 5372) nat
	        
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