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ohne diellebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
efugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit-
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. April 1861.
L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schweri
Provinz Preußen, NRegierungebezirk Marienwerder.
Obligation
des Strasburger Kreises
Littr. A
(II. Lmission)
über Thaler Preußisch Kurant.
A# Grund des unten bestatigten Kreistagsbeschlusses vom
7. Februar 1860. wegen Aufnahme einer ferneren Schuld von 20,000 Thalern
bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Strasburger
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo## Thalern
in Preußischem Kurant, welche für den Strasburger Kreis kontrahirt worden
und mit fünf Prozent jährlich zu veginsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 20,000 Thalern geschieht spä-
testens vom Jahre 1868. ab aus einem mit jährlich mindestens Einem und einem
halben Prozent des Anleihekapitals zu bildenden Tilgungsfonds.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1868. ab in dem
Monate jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
ummern und Betrage, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt im Mo-
(Nr. 5372) nat