Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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nat Dezember jeden Jahres in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu 
Marienwerder, in dem Kreisblatte des Kreises, sowie in einer zu Berlin er- 
scheinenden Zeitung. 
Bis 4 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaͤhrlichen Terminen, am .ten .. . .. und am . .ten .. .. . . .. , 
von heute an gerechnet, mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnzsorte mit 
jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck- 
* der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Strasburg, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Faͤlligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeirstermine 
Mraczuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-= 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. V# 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Strasburg. 
Zinskupons koönnen weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Inskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind . halbjaährige Zinskupons bis 
#um Schlusse des Jahres . . ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
upons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Strasburg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons= 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushandi- 
ung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
ofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermäögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. . 
Strasbukg,den..""............... 18.. 
Die staͤndische Kommissn des Strasburger Kreises für die 
hausseebauten. 
Pro-
	        
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