III. Eleichstel-
lung der Grund-
euer in den
derschiedenen
rovinzen des
taats.
IV. Beizube-
altende Grund-
nerfreheiten.
— 254 —
K. 3.
Die Grundsteuer von den Liegenschaften G. 1. zu b.) wird für die ge-
sammte Monarchie, mit Ausschluß der Hohengollernschen Lande und des Jade-
ebiets, vom 1. Januar 1865. ab auf einen Jahresbetrag von zehn Millionen
alern festgestellt. Dieser Betrag ist nach Verhältniß des zu ermittelnden
Reinertrages der steuerpflichtigen Liegenschaften auf die einzelnen Provinzen,
beziehungsweise die einzelnen, einem besonderen Grundsteuersysiem unter-
liegenden ständischen Verbände gleichmäßig zu vercheilen, Die hiernach jeder
Provinz, beziehungsweise jedem der bezeichneren Verbände zufallende Grund-
sieuer-Baupraumme ist als ein Kontingent zu behandeln, welches der Staatskasse
egenüber nur durch den Zugang steuerpflichtig werdender oder den Abgang
geeberfrel zu stellender Grundstücke (§§. 4. und 10.), sonst aber nur im Wege
der Gesetzgebung und nur in dem Falle erhöht oder vermindert werden kann,
wenn die Bedurfnisse des Staats eine allgemeine Erhöhung der Grundsteuer
nothwendig machen, oder eine allgemeine Herabsetzung derselben gestakten.
Innerhalb der Provinzen, beziehungsweise innerhalb der erwähnten ständischen
Verbände, sind die festgestellten Grundsteuer= Hauptsummen auf die einzelnen
Kreise, innerhalb dieser auf die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke, und
innerhalb der Gemeinden auf die steuerpflichtigen Liegenschaften nach Verhältniß
des Reinertrages gleichmäßig zu vertheilen.
S. 4.
Befreit von der Grundsteuer (F. 3.) bleiben:
a) die dem Staate gehörigen Grundstücke;
b) die Domanialgrundstücke der vormals reichsunmittelbaren Fürsten und
Grafen in dem durch den g. 24. der Instruktion vom 30. Mai 1820.
(Gesetz-Sammlung für 1820. Seite 81.) bestimmten Umfange, soweit
die gedachten Fürsten und Grafen nicht in besonderen Vertraägen auf die
Grundsteuerfreiheit Verzicht geleistet haben;
c) die den Provinzen, den kommunalstaändischen Verbaänden, den Krreisen,
den Gemeinden oder zu selbstständigen Gursbezirken gehörenden Grund-
stücke, insofern sie zu einem öffentlichen Diensie oder Peorauche besiummt
sind, insonderheit also: Gassen, Plätze, Brücken, Fahr- und Fußwege,
Leinpfade, Bäche, Brunnen, schiffbare Kanäle, Haäfen, Werffe, Ablagen,
Kirchhöfe, Begräbnipplätze, Spaziergänge, Lust= und botanische Gärten,
sowie lediglich zur Bepflanzung offentlicher Pätze, Straßen und Anlagen
bestimmte Baumschulen;
4) Brücken, Kunsistraßen, Schienenwege der Eisenbahnen und schiffbare
Kanäle, welche mit Genehmigung des Staats von Privatpersonen oder
Aktiengesellschaften zum öffentlichen Gebrauche angelegt sind;
e) diejenigen bisher von der Grundsteuer befreiten Grundstücke, welche zur
Zeit des Erscheinens dieses Gesetzes zu dem Vermögen evangelischer oder
röômisch-katholischer Kirchen oder Kapellen, öffentlicher Schulen, böere
ehr-