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Lehranstalten oder besonderer, zur Unterhaltung von Kirchen, Schulen und
hoͤheren Lehranstalten stiftungsmaͤßig bestimmter Fonds oder milder Stiftun-
gen, sowie zur Dotation der Erzbischöfe, Bischöfe, DOom= und Kurat= oder
Pfarrgeistlichen oder sonstiger, mit geistlichen Funktionen bekleideter Per-
sonen, oder der Küsier und anderer Diener des öffentlichen Kultus und
der an öffentlichen Schulen oder höheren Lehranstalten angestellten Lehrer
gehören. 6
g. 5.
Alle übrigen, bisher von der Grundsteuer befreiten oder hinsichtlich der= vV. Veranla=
selben bevorzugken Grundslücke sind vom 1. Januar 18065. ab mit dem nach wo#####
Ausführung der Vorschrift im §. Z. sich ergebenden Prozentsatze, dem für sie und Entschni-
ermittelten Reinertrage entsprechend, zur Grundsteuer heranzuziehen. *n bieher
Die Gewährung einer Entschädigung für die Aufhebung der Grundsteuer-bedartuzzen
Befreiungen und Bevorzugungen erfolgt nach Maaßgabe des dieserhalb erlassenen #undse.
Gesetzes vom heutigen Tage.
S. 6.
Die Ermittelung des Reinertrages der Liegenschaften zum Zwecke der vI ermitte-
Grundsteuervertheilung G. 3.) erfolgt nach den Vorschriften der beiliegenden lung des Rein.
„Ausführungsanweisung. guursgerrkabele
Die durch die Ausführung entstehenden Kosten sind, soweit sie auf die Grundsteuer-
beiden westlichen Provinzen treffen, von diesen, soweit sie auf die sechs östlichen auptsumm
Provinzen treffen, von den letzteren aufzubringen. Einstweilen sind sämmt-
liche Kosten aus der Staatskasse vorzuschießen, und derselben nach Vollen-
dung des Abschätzungswerks in mäßigen Jahresraten allmälig wieder
zuzuführen.
K. 7.
Die Feststellung der den einzelnen Provinzen, beziehungsweise ständischen
Verbänden (P. .) nach den Ergebnissen der stattgefundenen Ermittelung des
Reinertrages der Liegenschaften G. 6.) aufzuerlegenden Grundsteuer-Haupt-
summen, welche vom 1. Januar 1865. ab zur Staatskasse eingezogen werden,
Lecchicht durch eine Königliche Verordnung, mittelst deren zugleich für die sechs
stlichen Provinzen wegen der Untervertheilung und Erhebung der festgesiellten
Grundsteuer-Hauptsummen provisorisch das Erforderliche bestimmt wird.
S. 8.
Ueber die definitive Untervertheilung und Erhebung der nach F. 3. fest= vu. Unteroer-
gestellten Grundsteuer = Hauptsummen ergeht für die sechs sstlichen Provinzen ellun der
ein besonderes Gesetz, in welchem namentlich auch hinsichtlich der den Steuer- 7
pflichtigen bei Unglücksfällen zu bewilligenden Reissionen und darüber Be-
(Nr. 5379.) * stim-