Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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sechshundert drei und sechszig Morgen Einhundert sieben und siebenzig Qua- 
dratruthen bleiben. 
Die Genossenschaft hat Korporationsrechte und ihren Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte in Inowraclaw. 
g. 2. 
Die Ausfuͤhrung der Entwaͤsserung erfolgt auf Kosten der Genossen- 
schaft nach Maaßgabe des auf Grund der Verhandlung vom 7. Juli 1859. 
vom Baumeister Schulemann aufgestellten Entwässerungsplanes, welcher in 
six( bei der Ausführung von der Regierung in Bromberg näher fest- 
zustellen ist. 
K. 3. 
Die Meliorationsinteressenten geben das für die Grabenanlage erforder- 
liche Terrain unentgeltlich her. 
Für die etwaige Entschädigung der Nichtinteressenten bleibt das Vor- 
fluthsedikt vom 15. November 1811. maaßgebend. 
K. 4. 
Nach ausgeführter Melioration wird der Haupt-Entwässerungsgraben 
von seinem Austritt aus dem Bruch bei der Station 51. b. bis zur Station 
220. der Smeilschen Nivellements= und Situations-Pläne auf Kosten der Ge- 
nossenschaft unterhalten. 
K. 5. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An- 
lagen werden von den Genossen nach Verhaltniß ihrer betheiligten Flächen 
aufgebracht. 
Etwaige Streitigkeiten über die Ausdehnung der betheiligten Flächen, 
welche Nutzen von den gemeinschaftlichen Anlagen haben, werden von den Ver- 
waltungsbehörden entschieden. Die Regierung kann zur Anbringung der Be- 
schwerden gegen das Beitragskataster eine praklusivische Frist bestimmen. Die 
Zahlung der Beiträge kann im Wege der administrativen Exekution erzwungen 
werden. Diese findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere Besitzer 
eines verpflichteten Grundslücks, vorbehalrlich ihres Regresses an den eigentlich 
Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die Verwaltung auch ban 
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