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stimmung getroffen werden wird, ob und in welcher Weise die zu Reallasten
und Servituten Berechtigten zu der Grundsteuer der verpflichteten Grundstücke
beizutragen haben.
K. 9.
Die Untervertheilung der festgestellten Grundsteuer-Oauptsummen auf die
einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften erfolgt in den beiden westlichen Pro-
vinzen nach den Unterlagen des bestehenden Grundsteuerkatasters mit den
durch Königliche Verordnung nach Anhörung der Provinziallandtage zu bestim-
menden Maaßgaben.
S. 10.
Vill. Ubber. Wenn steuerfreie Grundstuͤcke (H. 4.) diejenige Eigenschaft verlieren, welche
Hrarurzfretn die Befreiung von der Grundsteuer bedinge, so sind sie vom ersten Tage des
die Klase der Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Beränderung ein-
erh getreten ist, zu dem nach Ausführung der Vorschrift in H. 3. sich ergebenden
*o uue t. Prozentsatze ihrem Reinertrage entsprechend mit Grundsteuer zu belegen.
Andererseits werden besieuerte Grundstücke, welche in die Klasse der im
S. 4. zu a., c. und d. bezeichneten steuerfreien Grundstücke übergehen, von der
Fomentrichtung der auf ihnen haftenden Grundsteuer vom ersten Tage des
Monats ab entbunden, welcher auf den Monat folgt, in welchem die, die
Steuerfreiheit begründende Veränderung eingetreten ist.
Wenn besteuerte Grundstücke in den Besitz evangelischer oder römisch-
katholischer Kirchen u. s. w. G. 4. zu e.) gelangen, so ist die auf diesen
Grundstücken haftende Grundsteuer fortzuentrichten. Gehören dagegen die
Grundstücke, welche in den Besitz evangelischer oder rômisch-katholischer
Kirchen u. s. w. übergehen, zu den im F. 4. zu a. bis d. bezeichneten, so ist
für dieselben mit dem nach Ausführung der Vorschrift im F. 3. sich erge-
benden Prozentsatz ihres Reinertrages die aufzuerlegende Grundsteuer neu zu
veranlagen.
Perden Grundslücke mit Gebäduden besetzt, oder als Hofrdume oder
Hausgärten mit Gebänden verbunden und dadurch gebändesteuerpflichrig (G. 1.),
so hört ihre Grundsteuerpflichtigkeir mit dem Zeilpunkte auf, von welchem ab
sie von der Gebäudesteuer betroffen werden; sowie umgekehrt die bis dahin
der Gebäudesteuer untenworfenen Grundstücke von dem Zeitpunkte ab, wo sie
aufhbren gebäudesteuerpflichtig zu sein, zur Grundsteuer heranzuziehen sind.
Außerdem hört die S#nerosichsigreir besteuerter Grundsiücke nur mit
deren Untergange oder durch das Eimtreten bleibender Ertragsunfähigkeit auf.
. 11.
Iu#ge Vom 1. Januar 18065. ab treten alle hinsichtlich der Grundsteuer beste-
Sestimmungen, henden Vorschriften außer Kraft, welche den Bestimmungen des gegemwärtigen
Gesetzes entgegensiehen oder sich mit denselben nicht vereinigen lassen.
12.