— 261 —
tig steuerpflichtiger Grundslücke (§. 47.) zu entscheiden, und die endguͤltige Fl-
stellung der Abschätzungsresultate (G. 50. und 51.) zu bewirken. Die Mit-
Alieder derselben haben das Recht, sich von den auf die Abschätzung bezüglichen
rtlichen Verhältnissen sowohl, als von dem Fortgange des Geschäfts und des-
sen Ergebnissen in allen Theilen der Monarchie genaue Kenntniß zu verschaf-
fen, und zu dem Zwecke von den desfallsigen Arbeiten Einsicht zu nehmen.
K. 11.
Mit der oberen Leitung des Abschätzungsgeschäfts innerhalb jedes Regie-
rungsbezirks wird vom Finanzminister ein besonderer Hzirkskommissar beauf-
tragt, welcher außer den ihm in dieser Anweisung beigelegten Befugnissen im
Allgemeinen für die vollständige und gleichmäßige Ausführung des Abschätzungs-
eschäfts zu sorgen, die ihm nachgeordneten Kommissionen und ausführenden
eamten zu beaufsichtigen und den Worsitz in der Bezirkskommission (F. 13.)
zu führen hat.
F. 12.
Zur Unterstützung des Bezirkskommissars C. 11.) bei der oberen Lei-
tung der Vermessungsgeschäfte und zur Revision der geometrischen Arbeiten
in den einzelnen Kreisen wird demselben ein Obergeometer zugeordnet.
K. 13.
Für jeden Regierungsbezirk wird unter dem Vorsitze des Bezirkskommis-
sars G. 11.) eine Bezirkskommission gebildet, deren Mitglieder zur einen Hälfte
von dem Prooinziallandtage gewählt, zur anderen Hälfte aber auf den Vor-
schlag des Bezirkskommissars vom Finanzminister berufen werden.
Für die Füälle einer dauernden Behinderung einzelner gewählter Mitglie-
der der Bezirkskommission ist vom Provinziallandtage gleis eine entsprechende
Anzahl pon Ersatzmannern zu wählen.
Die Anzahl der Mitglieder der Bezirkskommission wird für jeden Regie-
rungsbezirk durch den Finanzminister besonders festgesetzt, darf aber (mit Aus-
schlutz des Vorsitzenden) in keinem Falle die Zahl von zehn übersteigen.
Die Bezirkskommission hat neben den ihr in dieser Anweisung besonders
beigelegten Befugnissen und Obliegenheiten die gleichmaßige Auefehrung des
Abschatzungswerks in dem Regierungsbezirke zu überwachen; zu diesem Behufe
sich durch Entsendung ihrer Mügglieber von den Boden= und wirthschaftlichen
Verhältnissen in den verschiedenen Theilen des Regierungsbezirks und in den
demselben benachbarten Regierungsbezirken möglichst genau zu unterrichten; bei
Aufsiellung der Klassisikationstarife mirzuwirken; die Abschätzungsarbeiten selbst
z prüfen; für Abstellung der hervortretenden Mängel zu sorgen; über die Re-
lamationen der Eigenthümer bisher befreiter oder bevorzugter Grundstücke G. 47.)
gegen die Einschätzungsresultate zu entscheiden, und sich über die Gesammt-
Jebrang 1861. (Ne. 5370.) 37 heit