Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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den Kommissionsmitgliedern zu gewährenden Reisekosten und Tagegelder, der 
den Geometern zu bewilligenden Gebuͤhren, sowie hinsichtlich der im g. 5. des 
Kostenregulativs vom 25. April 1836. (Gesetz-Sammlung für 1836. S. 181.) 
edachten Punkte, wird auf den Vorschlag des Finanzministers durch Aller- 
göcblie Verordnung das Erforderliche bestimmt werden. 
III. Vorbereitungen zum Abschätungsgeschäft. 
S. 18. 
Sämmtliche Behörden haben das Abschätzungsgeschaft im Bereiche ihres 
Ressorts mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu unterstützen. 
. 19. 
Vor dem Beginn der Abschätzungsarbeiten hat die Regierung diese An- 
weisung durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und hieran 
die Aufforderung an die ihr nachgeordneten Behörden und Beamten zu knüpfen, 
den mit den ersteren beauftragten Kommissarien und Geometern die erforder- 
liche Unterstützung in jeder Weise zu Theil werden zu lassen und deren Requi- 
sitionen pünktlich Folge zu leisten. 
K. 20. 
Alle Behörden, Kreditinstitute, Gemeinden und Privatpersonen haben 
den Bezirks= und Veranlagungskommissarien auf deren Ansuchen die in ihrem 
Besttz befindlichen Flurkarten, Risse, Plane, Zeichnungen, Vermessungs= und 
Bonitirungs-Register, Taren, Kataster und ähnliche Schriftstücke, welche bei 
der Ausführung des Abschätzungsgeschäfes von Nutzen sein können, zur Be- 
nutzung zugänglich zu stellen, beziehungsweise gegen Ausstellung einer Empfangs= 
bescheinigung zu übergeben. 
Die Staatskasse ist für die gute Erhaltung und richtige Rücklieferung 
der jenen Beamten ausgeantworteten Ookumente Trantworklich, 
g. 21. 
Fuͤr den Umfang des von ihm verwalteten Kreises hat jeder Landrath 
aufstellen zu lassen und dem Veranlagungskommissar zuzufertigen: 
a) ein alphabetisch geordnetes Venheichnig sämmtlicher, dem Kreise angehoͤ- 
renden Gemeinden (Ortschaften) und selbstständigen Gutsbezirke; 
b) eine Uebersicht der statistischen Verhältnisse des Kreises, in welcher zu- 
gleich anzugeben ist, auf welchen Feldmarken größere Gemeinheitsthei- 
lungen stattgefunden haben, oder das diesfällige Verfahren noch schwebt, 
und welche Rezesse, beziehungsweise Karten darüber vorhanden sind; 
c) ein Verzeichniß von den im Kreise belegenen, im alleinigen Eigenthum 
(r. 379.) 37° des
	        
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