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des Staats befindlichen, von Entrichtung der Grundsteuer befreiten, be-
ziehungsweise freizustellenden Grundstücken (§. 4. zu a. des Gesetzes
vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer);
!) eine nach Gemeinden (Ortschaften), beziehungsweise selbstständigen Guts-
bezirken geordnete Uebersicht der übrigen Grundstücke, welche nach K. 4.
zu D. und c. des zu c. gedachten Gesetzes künftig von Entrichtung der
Grundsteuer befreit bleiben sollen;
JP0) ein ebenso, wie das zu d. bezeichnete, geordnetes, vollständiges Verzeich-
niß der in dem Kreise belegenen, bisher befreiten und bevorzugten, aber
künftig steuerpflichtigen Grundstücke;
#) ein Verzeichniß der Preise der landwirthschaftlichen Erzeugnisse für den
Kreis nach den Martini-Marktpreisen der zuständigen Marktorte aus den
Jahren 1837. bis 1860.
Hinsichtlich des bei Aufstellung der bezeichneten Nachweisungen, Ver-
zeichnisse und Uebersichten zu befolgenden Verfahrens und der dabei in Anwen-
dung zu bringenden Formulare werden die Landräthe mit besonderer Anwei-
sung versehen.
IV. Verfahren bei Ermittelung der Reinerträge.
A. Herstellung von Gemarkungskarten.
S. 22.
Behufs der Veranlagung werden Gemarkungskarten hergestellt, insofern
ein hierzu brauchbares Exemplar der im Auftrage der Auseinandersetzungs-
Behörden oder Kreditinstirute gefertigten Karten nicht dauernd zur Verfügung
gestellt werden kann.
Die zu einer Gemeinde (Ortschafe) oder einem selbstständigen Gutsbezirke
gehörigen Grundstücke bilden in der Regel eine Gemarkung.
4 Für das Verfahren bei Herstellung der Gemarkungskarten enthält die
* der Anlage A. beigefügte besondere Anweisung die allgemeinen Vorschriften.
B. verfahren bei Aufstellung der Klassisihationstarife.
K. 23.
Der Veranlagungskom issar (G. 14.), welcher bei der ihm obliegenden
Leitung des Abschätzungsgeschäfts innerhalb des Kreises dafür verantwortlich
ist, daß dasselbe überall nach den in der gegenwärtigen Anweisung enthaltenen
Grundsätzen zur Ausführung gelange, hat vor Allem die im F. 21. bezeichne-
ten Zusammengsellungen und Nachweisungen einer näheren Prüfung zu unter-
werfen und erforderlichenfalls deren Berlchtigung, beziehungsweise Vervollstän-
digung herbeizuführen; ferner die über ausgeführte Gemeinheitstheilungen im
Kreise bei den Auseinandersetzungsbehörden verhandelten Akten und die ga
an-