Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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handenen Vermessungen und Karten mit Ruͤcksicht auf den vorliegenden Zweck 
sorgfältig durchzusehen; endlich sich mit den Boden= und wirthschaftlichen Ver- 
bältnisen des Preiss nach allen Richtungen hin auf das Genaueste vertraut 
u machen. 
Die Ergebnisse seiner Vorbereitungen und der von ihm eingezogenen Nach- 
richten hat er in einer genauen Beschreibung des Kreises niederzulegen. Die 
letztere muß sich über alle Verhältnisse des Kreises, welche auf den Reinertrag 
der Liegenschaften von Einfluß sind, möglichst eingehend verbreiten. 
* 8 der Anlage B. sind diesenigen Punkle zusammengestellt, welche in der 
FKreisbeschreibung besonders berücksichtigt werden mussen. 
. 
** 
Die Veranlagungskommission G. 14.) hat die ihr von ihrem VWorsitzen- 
den vorzulegenden Unterlagen, insbesondere die von ihm entworfene Beschrei- 
bung des Kreises (F. 23.) unter Benutzung der ihr zu Gebote stehenden Hülfs- 
mittel, erforderlichenfalls nach einer zu diesem Behufe vorzunehmenden Berei- 
sung des Kreises, einer genauen Prüfung zu unterwerfen und nach den Resul- 
taten dieser Prüfung und der etwanigen sonstigen Ermittelungen, sowie unter 
„Beachtung der in der Anlage C. zusammengestellken allgemeinen Abschätzungs- 
* Grundsaͤtze, den Klassifikationstarif fuͤr den Kreis gach dem Muster 1. vor- 
S—lufig zu entwerfen. 
“ 
G. 25. 
Bei Aufstellung des Klassisikationstarifs ist der mittlere Reinertrag für 
den Morgen jeder Bonitaätsklasse der einzelnen im Kreise vorkommenden Kul- 
turarten (F. 5.) in Uebereinstimmung mit der entsprechenden Ertragsstufe der 
HOin der Anlage D. beigefügten allgemeinen Klassistkakions-Skala festzustellen. 
““ Trifft der von der Kommissson ermittelte Reinertrag einer Bonitätsklasse 
guischen zwei Ertragsstufen der allgemeinen Klassifkations-Skala, so wird der 
arifsatz nach der nächst höheren oder geringeren Erxtragsstufe der letzteren fest- 
gestellt, je nachdem sich der ermittelte Reinertrag der einen oder der anderen 
mehr nhert. 
F. 26. 
Gehört ein Theil des Kreises dem Höbeboden, der andere der Niederun 
an, oder unterscheiden sich Theile eines Kreises in sonstiger Weise in ihren all- 
gemeinen Boden-, Verkehrs= und wirthschaftlichen Verhältnissen wesentlich von 
einander und bietet diese Verschiedenheit für die Theilung des Kreises natür- 
liche Grenzen dar, so ist es der Veranlagungskommission gestatter, den Kreis 
nach Maaßgabe dieser Grenze in mehrere dieser Verschiedenheit entsprechende 
Klassifikationsdistrikte zu theilen. 
Die Grüunde für eine solche Theilung hat die Veranlagungskommission 
in einer besonderen Verhandlung des Näheren darzulegen. 
(N.. 5379.) Im
	        
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