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Im Falle der Theilung eines Krelses in mehrere Klassifkkationsdistrikte
ist für jeden derselben ein besonderer Klassißkationstarif aufzustellen.
F. 27.
Nach Aufstellung des vorlaufigen Klassisikationskarifs (F. 24.) wird der-
selbe von der Veranlagungskommission auf einem zu diesem Behufe besonders
vorzunehmenden Begange des Kreises einer nochmaligen sorgfaltigen Prüfun
unterworfen, wo es 8 als nothwendig ergiebt, abgeaͤndert und demnach
schließlich festgestellt.
Bei diesem Begange sind zugleich die in die einzelnen Tarifklassen ein-
zureihenden Bodengattungen der verschiedenen Kulturarten nach ihrer Beschaf-
fenheit an der Oberfläche (Krume) und im Untergrunde, sowie unter Angabe
aller auf ihren Werth und Ertrag Einfluß ausübenden Umstande in einem
besonderen Klassifikationsprotokoll des Näheren zu beschreiben, und ist in dem-
selben Protokoll anzugeben, in welchen Theilen des Kreises die einzelnen Klassen
und Bodengartungen hauptsächlich vorkommen, wie sich die einzelnen Kultur-
arten und deren Bonitätsklassen ihren Gesammt-Flächeninhalten nach innerhalb
des Kreises ungefähr zu einander verhalten und welches nach der Ansicht der
Kommission der durchschnitrliche ungefähre Reinertrag und Kauf= und Pacht-
werrh für den Morgen einer jeden Kulturart im Kreise und für den Morgen
im Durchschnitt aller Kulturarten zusammengenommen ist.
5. 28.
Auf dem im F. 27. erwähnten Begange sind zugleich für jede Bonitäts=
klasse einer jeden Kulturart aus allen in derselben Klasse vorkommenden Boden-
arten Normal= oder Musterstücke in möglichst großer Anzahl aufzusuchen, welche
dazu bestimmt sind, daß im Vergleich mit ihnen demnächst sämmtliche Liegen-
schaften des Kreises nach ihrer Beschaffenheit und Ertragfähigkeit in den auf-
gestellten Klassisikationskarif eingeschätzt werden.
Die Musterstücke werden in einem dem Klassifikationsprotokoll beizu-
fügenden Beczeichniß nach dem Muster 2. so genau — nach ihrer örtlichen
Lage und unker Angabe der Eigenthümer und Grenznachbarn, der Namen
der Flurabtheilung 2c. — beschrieben, daß dieselben zu jeder Zeit mit Leichtigkeit
wieder aufgefunden werden können.
§. 29.
Sobald die Abschätzungsarbeiten bis zum Abschluß des Klassisikations-
tarifs und der Feststellung der Musterstücke gediehen sind, ist der Klassifikations=
tarif mit den zu seiner Beurtheilung erforderlichen Unterlagen durch den Ver-
anlagungskommissar der Bezirkskommission einzureichen.
g. 30.
Die Bezirkskommission (F. 13.), welche durch die zu diesem Behufe ab-
geord-