Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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4. 
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Der Veranlagungskommissar hat der kreisständischen Versammlung resp. 
der etwa zur Vorprüfung der Schriftstücke und der eingegangenen Erinnerungen 
erwählten Kreistagskommission auf ihr Verlangen jede auch sonst gewünschte 
Auskunft mündlich oder schriftlich zu ertheilen. 
Die Seitens der kreisständischen Versammlung gezogenen Erinnerungen 
sind von der Veranlagungskommission der Bezirkskommission gegenüber in einem 
besonderen Gutachten des Näheren zu beleuchten. 
K. 32. 
Die Bezirkskommission hat die von den kreisständischen Versammlungen 
gemachten Einwendungen sorgfältig zu prüfen; soweit sie als begründet aner- 
kannt werden müssen, für deren Berücksichtigung Sorge zu tragen; demnächst 
die Klassisikationskarife für sämmtliche Kreise ihres Bezirks nach Anleirung des 
Musters 3. übersichtlich zusammenzustellen, und diese Zusammenstellung nebst 
den Klassifikationstarifen der einzelnen Kreise und den sämmtlichen dazu gehbrigen 
Vorarbeiten und Verhandlungen durch Vermittelung des Bezirkskommissars dem 
Finanzminister einzureichen. 
S. 33. 
Der Finanzminister unterziehr die eingereichten Arbeiten einer eingehenden 
Prüfung, veranlaßt die Beseitigung etwaniger Mängel und Bedenken und beruft 
die Centralkommission (F. 10.). 
Diese hat, wenn die Klassifikationstarife für die einzelnen Regierungs- 
bezirke auch ihrerseits als richtig anerkannt worden, dieselben zu einem Klassisi- 
kationstarif für den ganzen Staat übersichtlich zusammenzustellen; demnächst 
aber den letzkeren nebst den Regierungsbezirks-Uebersichten und den Kreistarifen 
durch Vermittelung des Finanzministers den Bezirkskommissionen zu übersenden, 
um danach die Einschätzung darch die Veranlagungskommissionen bewirken zu lassen. 
C. berfahren bei der Einschägtung. 
S. 34. 
Behufs Einschätzung der Liegenschaften innerhalb des Kreises, beziehungs- 
weise Klassisikationsdistrikes, ist der letztere, soweit es erforderlich erscheint, von 
dem Veranlagungscommissar zunädchst in verschiedene Einschätzungsbezirke zu 
zerlegen, innerhalb deren zwei Mitglieder der Veranlagungskommission (Ein- 
schätzungsdeputirte) das Einschätzungsgeschäft für die einzelnen dazu gehbrigen 
Gemarkungen unter Kontrole des Teuonlagun skommissars gemeinschaftlich 
auszuführen haben. Der letztere entscheidet auch bei Verschiedenheit der An- 
sichten der Einschätzungsdepukirten. 
Ein Wechsel in den Personen der einzelnen Einschätzungsdeputirten für 
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