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4.
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Der Veranlagungskommissar hat der kreisständischen Versammlung resp.
der etwa zur Vorprüfung der Schriftstücke und der eingegangenen Erinnerungen
erwählten Kreistagskommission auf ihr Verlangen jede auch sonst gewünschte
Auskunft mündlich oder schriftlich zu ertheilen.
Die Seitens der kreisständischen Versammlung gezogenen Erinnerungen
sind von der Veranlagungskommission der Bezirkskommission gegenüber in einem
besonderen Gutachten des Näheren zu beleuchten.
K. 32.
Die Bezirkskommission hat die von den kreisständischen Versammlungen
gemachten Einwendungen sorgfältig zu prüfen; soweit sie als begründet aner-
kannt werden müssen, für deren Berücksichtigung Sorge zu tragen; demnächst
die Klassisikationskarife für sämmtliche Kreise ihres Bezirks nach Anleirung des
Musters 3. übersichtlich zusammenzustellen, und diese Zusammenstellung nebst
den Klassifikationstarifen der einzelnen Kreise und den sämmtlichen dazu gehbrigen
Vorarbeiten und Verhandlungen durch Vermittelung des Bezirkskommissars dem
Finanzminister einzureichen.
S. 33.
Der Finanzminister unterziehr die eingereichten Arbeiten einer eingehenden
Prüfung, veranlaßt die Beseitigung etwaniger Mängel und Bedenken und beruft
die Centralkommission (F. 10.).
Diese hat, wenn die Klassifikationstarife für die einzelnen Regierungs-
bezirke auch ihrerseits als richtig anerkannt worden, dieselben zu einem Klassisi-
kationstarif für den ganzen Staat übersichtlich zusammenzustellen; demnächst
aber den letzkeren nebst den Regierungsbezirks-Uebersichten und den Kreistarifen
durch Vermittelung des Finanzministers den Bezirkskommissionen zu übersenden,
um danach die Einschätzung darch die Veranlagungskommissionen bewirken zu lassen.
C. berfahren bei der Einschägtung.
S. 34.
Behufs Einschätzung der Liegenschaften innerhalb des Kreises, beziehungs-
weise Klassisikationsdistrikes, ist der letztere, soweit es erforderlich erscheint, von
dem Veranlagungscommissar zunädchst in verschiedene Einschätzungsbezirke zu
zerlegen, innerhalb deren zwei Mitglieder der Veranlagungskommission (Ein-
schätzungsdeputirte) das Einschätzungsgeschäft für die einzelnen dazu gehbrigen
Gemarkungen unter Kontrole des Teuonlagun skommissars gemeinschaftlich
auszuführen haben. Der letztere entscheidet auch bei Verschiedenheit der An-
sichten der Einschätzungsdepukirten.
Ein Wechsel in den Personen der einzelnen Einschätzungsdeputirten für
ie