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die verschiedenen Einschätzungsbezirke ist hierbei nicht ausgeschlossen, jedoch thun-
lichst zu vermeiden.
K. 35.
Die Einschätzung der Gemarkung ist durch die dazu bestimmten beiden
Mitglieder der Veranlagungskommission G. 34.) an Ort und Stelle mit steter
Rücksicht auf die aufgestellten Musterstücke G. 28.) und nach Maaßgabe der
letzteren zu bewirken.
g. 36.
Die Gemeindevorstände und die Inhaber der selbstständigen Gutsbezirke
sind aufzufordern, dem Einschätzungsgeschäft für ihre Feldmark beizuwohnen
den Einschätzungsdeputirten G. 34.) die etwa erforderliche Auskunft zu
ertheilen.
F. 37.
Soweit es sich um die Einschätzung von Holzungen handelt, sind die
Kommissionen befugt, Forstsachverständige zuzuziehen.
Die Königlichen Forstbeamten sind angewiesen, den diesfälligen Requisi-
tionen der Veranlagungskommissarien Folge zu leisten.
S. 38.
Bei erwaigem Auseinandergehen der Ansichten der Einschähungedepu-
tirten und des Veranlagungskommissars über die Ausführung der Einschätzung
ist die Entscheidung der Bezirkskommission einzuholen.
+. 3.
Behufs der Einschätzung der Liegenschaften einer Gemarkung sind die
Grenzen Jwüichen den, in die verschiedenen Bonitätsklassen zu verweisenden
Grundstücksmassen nach Maaßgabe der ihren Reinertrag bedingenden Verhalt=
nisse und möglichst im Anschluß an die vorhandenen natürlichen Grenzlinien
zu bestimmen.
Kulturmassen von einer geringeren Größe als Einem Morgen werden zu
der umschließenden Kulturmasse, oder, falls sie von verschiedenen Kulturmassen
begrenzt werden, zu derjenigen der letzteren gezogen, welcher sie nach ihrer Be-
schaffenheit und ihrem Ern#ge am nächsien bommen. Eine Ausnahme hiervon
findet starr, wenn der Unterschied im Ertrage der beiden verschiedenen Kultur-
arten, beziehungsweise der betreffenden Bonitätsklassen derselben so groß ist,
daß durch das Zusammenrechnen der Reinertrag der Gesammtmasse um mehr
als den zehnten Theil vermehrt oder vermindert werden würde.
Ebenso sind innerhalb einer Kulturmasse Bonirätsklassen-Abschnitte von
Jabrgang 1861. Nr. 5379. 38 einer