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einer geringeren Größe als drei Morgen zu einem angrenzenden Bonitätsklassen-
Abschnitt derselben Kulturart zu rechnen, falls nicht hierdurch der Reinertrag,
welcher sich aus der getrennten Einschätzung der Abschnitte ergeben würde, um
mehr als zehn Prozent vermehrt oder vermindert wird.
Vorübergehende Benutzungsweisen der Grundstücke, welche nichr in der
Natur und Lage des Bodens begründet sind, bleiben stets unberöcksichtig,.
Jeder einzelne Waldkorper is nach der durchschnittlichen Ertragsfahigkeir
seines Bodens und der dominirenden Holz= und Betriebsart in der Regel nur
zu Einer Bonitatsklasse ohne Rücksicht auf den Werth des zur Zeir der Ab-
schätzung vorhandenen Holgzbestandes einzuschätzen. Finden sich in demselben
aber zusammenhängende Flächen von mindesiens Einhundert Morgen Umfang,
welche nach Boden und Waldart und nach den sonstigen den Reinertrag be-
stimmenden Verhälknissen sehr erheblich von einander abweichen, so können meh-
rere Bonikätsklassen angenommen werden.
F. 40.
Befinden sich unter den einzuschätzenden Liegenschaften bisher grundsteuer-
freie, oder hinsichtlich der Grundsteuer bevorzugte, aber künftig steuerpflichtige
Grundstücke (§. 21. zu e.), so sind dieselben ohne Rücksicht auf ihre Größe
besonders einzuschätzen.
G. 41.
Die nach Vorschrift der #. 39. und 40. bestimmten Klassengrenzen sind
nebsi der Bezeichnung der Kulturart und der Nummer der betreffenden Klasse
in die Gemarkungskarte einzutragen.
Dasselbe geschiehr mit den in dem Verxzeichniß der Musierstücke G. 28.)
als solche aufgeführten Grundstücken, unter Beifügung der Bezeichnung:
Mstr. No.
*
Von dem Fortgange der Einschatzungsarbeiten und der Art und Weise
ihrer Ausführung hat die Bezirkskommission sich durch die von ihr zu diesem
Behufe entsendeten Kommissarien unausgesetzt in Kenneniß zu erhalten. Die
Kommissarien derselben sind ebenso befugt als verpflichtet, den Einschätzungs-
arbeiten für einzelne Gemarkungen persönlich beizuwohnen, sich von der Ange-
messenheit der Ausführung zu überzeugen, hierbei namenrlich darüber zu wachen,
daß den einzelnen Klassenabschnitten die richrige, den Verhältnissen enrsprechende
Ausdehnung gegeben werde, und für die Abstellung erwaniger Ungehbrigkeiten
und Mängel Sorge zu tragen.
g. 43.
Nach Vollendung der Einschaͤtzung einer Gemarkung sind die burch die
ren-