Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Grenzen der Kulturmassen und Bonitätsklassen, sowie der bisher steuerfreien 
und bevorzugten Grumdstücke, nicht minder der künftig steuerfrei bleibenden und 
der zu den Gebäuden gehörigen Grundstücke gebildeten Flächenabschnitte nach 
den Vorschriften der Anlage A. (G. 22.) zu numeriren und die Flächeninhalte 
derselben festzustellen. 
Die Flächenabschnitte sind demnächst mit Angabe der Kulturart, Boni- 
täteklasse und Größe nach ihrer Nummerfolge in ein für jede Gemarkung be- 
sonders angelegtes Einschätzungsregister nach dem Muster 4. einzutragen. 
Am Schlusse des Einschätzungsregisters sind die Flächen der einzelnen 
Bonitätsklassen jeder Kulturart nach Anleitung des Musiers 5., und zwar in 
der Art zusammenzustellen, daß sich daraus der Gesammt-Flächeninhalt der der 
Gemarkung angehörigen, in die einzelnen Bonitätsklassen und Kulturarten ein- 
geschätzten Liegenschaften ergiebt. 
F. 44. 
Auf Grund der Klassenzusammenstellung am Schluß des Einschätzungs- 
regisiers (G. 43.) wird eine Zusammenstellung nach dem Musier b., die Kreis- 
übersicht, angelegt, aus welcher der Gesammt-Flächeninhalt der in die einzelnen 
Bonitätsklassen und Kulturarten eingeschätzten Liegenschaften für sämmtliche Ge- 
markungen des Kreises, beziehungsweise der verschiedenen Klassifikationsdistrikte, 
und die Summe für letzkere und den Kreis hervorgeht. 
In dieser Uebersicht ist nach Maaßgabe des Flächeninhalts und der 
Tarifsätze der Reinertrag der einzelnen Bonitätsklassen, Kulturarten, Gemar-= 
kungen, für die etwanigen Klassiftkkarionsdistrikke und für den Kreis, sowie der 
durchschnitrliche Reinerkrag für den Morgen einer jeden Kulturart in den ein- 
zelnen Gemarkungen, etwanigen Klassiskarionsdistrikten und im Kreise zu be- 
vechnen. 
D. Reklamations-Verfahren. 
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Nach Beendigung des Einschätzungs-Verfahrens hat der Veranlagungs- 
Kommissar den Gemeindevorsiänden und den Eigenthümern der selbsisiändigen 
Gursbezirke das Ergebniß der Einschätzung durch Offenlegung der Gemar- 
kungskarte, sowie der Einschäzungeregiser für den ganzen Kreis, und durch 
Zufertigung einer Abschrift des Einschätzungsregisters der betreffenden Gemar- 
kung mir dem Eröffnen bekannt zu machen, daß Einwendungen gegen die ge- 
schehene Einschätzung binnen einer Präklusivfrist von vier Wochen, vom Tage des 
Empfanges dieser Eröffnung an gerechnet, bei dem Veranlagungskommissar 
angebracht werden können. 
Oie Einwendungen dürfen nicht gegen den Klassiftkationstarif für den 
Kreis resp. Klassiskationsdistrikt gerichtet, sondern nur angebracht werden: 
à) wegen unrichtigen Ansatzes einzelner Grundstücke, 
b) wegen unrichtiger Ermitlelung des Flächeninhalts, 
(Nr 2379.) c) we-
	        
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