Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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c) wegen unrichtiger Einschaͤtzung in den Klassifikationstarif, 
d) wegen vorgekommener Fehler bei den aufgestellten Berechnungen. 
g. 46. 
Die eingehenden Reklamationen sind von der Veranlagungskommission 
sorgfaͤltig zu pruͤfen, soweit sie als begruͤndet anerkannt werden, sogleich — 
durch Beseitigung der gerügten Mängel — zu erledigen, im Uebrigen aber der 
Bezirkskommission gegenüber bei gleichzeitiger Einreichung aller Einschätzungs- 
arbeiten speziell zu beleuchten. 
K. 47. 
Die Bezirkskommission unkerwirft die Einschätzungsarbeiten einer einge- 
henden Prüfung und entscheidet zugleich endgültig über die unerledigt gebliebenen 
Reklamarionen. 
E. Schluß des Ab- und Einschätzungswerks. 
S. 48. 
Die Bezirkskommission beleuchter die Resultate des Ab= und Einschätzungs- 
werks für den Kreis, sowohl in formeller als materieller Beziehung, zugleich 
im Hinblick auf die in den übrigen Kreisen des Regierungsbezirks und in den 
benachbarten Kreisen anderer Regierungsbezirke erzielten Resultate in einem be- 
sonderen Gutachten, an dessen Schlusse sie sich bestimmt darüber auszusprechen 
hat, ob und inwieweit sie die erlangten Resultate für entsprechend erachtet, be- 
ziehungsweise welche Abänderungen sie dabei Behufs Herstellung der verhältniß= 
mäßigen Gleichheit für den Regierungsbezirk, insbesondere hinsichtlich des dabei 
in Anwendung gebrachten Klassifikationstarifs oder einzelner Theile desselben 
für nothwendig erachtet. 
F. 49. 
Sobald alle Arbeiten für den Regierungsbezirk abgeschlossen sind, und 
das Gutachten der Bezirkskommission darüber (F. 48.) vorliegt, hat der Be- 
irkskommissar aus den Kreisübersichten (P. 44.) eine Hauptübersicht für den 
egierungsbezirk nach dem Muster 7. zusammenstellen zu lassen, und die ge- 
sammten Verhandlungen dem Finanzminister einzureichen, welcher dieselben zu- 
nächst einer genauen Prüfung unterzieht und die Beseitigung etwaniger Beden- 
ken, Fehler und Ungenauigkeiten herbeiführt und sie demnächst, mit seinem Gut- 
achten begleitet, der Centralkommission vorlegt. 
G. 50. 
Die Centralkommission hat die Klassisikationstarife für die eingeine 
eise
	        
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