— 274 —
2). Zu §S. . Besfondere Gemankungskurten ssind nicht herzusiellen, die
Katasterkarten vielmehr für den vorliegenden Zwock ummutelbar zu ver-
wenden und die Gemarkungsgrenzen mit der im Katasier bestehenden
Eintheilung nach Gemeinden in Uebereinstiunnung zu halren.
Zu 9. 206. Behufs Aufstellung des Klassisikarionstarifs ist jeder Ko-
tasterverband in der Regel als ein besonderer Klassifikationsdistrikt zu be-
handeln, jedoch darf ein solcher Distrikt niemals verschiedenen landräth-
lichen Kreisen angehören.
Zu §. 28. Die auszuwählenden Musterstücke sind nach Karaster-, Flur-
und Parzellen-Nummern zu bezeichnen, und ist demgemäß das Muster 2.
entsprechend abzuändern.
Zu §. 34. Die Einschätzung der Liegenschaften in die Klassen des Ta-
rifs erfolgt Leemeindemeis= und für sämmtliche Gemeinden eines Kataster-
verbandes (Klassifikationsdistrikrs, zu 4.5 uhunlichst durch dieselben Ms-
lieder der Beranlagungskommission.
7) Zu §S. 43. In dem Einschätzungsvegister und dessen Anlage (Muster 1.
und 5., zu §. 43.) sind die Flächenabschnine nach Katasier-, Flur= und
Parzellen = Nummern zu bezeichnen; die Größen derselben nach Maag-
gabe der Mutterrolle 2c., und wenn sich die Einschätung auf Theile
einer Katasterparzelle bezieht, unter Vermeidung einer Ve gen
aliquoten Theilen der Groͤße der ganzen Parzelle festzustellen; auch die
Muster 4. und 5. (zu 43.) dem entsprechend abzu ndern.
In . 44. Die Abschaͤtzungspesultate surr den Kreis sind in dem Ver-
hnige Muster 6. (zu F. 44.), unter entsprechender Abaͤnderung des
etzteren, nach Gemeinden und Katasterverbaͤnden geordnet, zusammenzu-
stellen. Dieser Zusammenstellung ist zugleich eine summarische Zusam-
menstellung der im Kataster nachsewiesenen Flächeninhalte und Katastral-
erträge der einzelnen Karasterverbände, nach Klassen und Kulturarten
geordnet, beizufügen.
4
5
6
8
0
VI. Allgemrine Bestimmung.
K. 53.
Der Finanzminister hat die zur Ausführung dieser Anweisung weiler
erforderlichen Besktimmungen * erlassen. Derfelbe ist leich ermächtigt, so-
fern es sich nach Maaßgabe der bei der praktischen Au führung zu machenden
Erfahrungen als nothwendig ergeben sollte, einzelne Vorschriften dieser An-
weisung entsprechend abzudndern. Doch dürfen durch dergleichen Abänderun=
gen die allgemeinen Grundlagen des Abschätzungsfystems nicht berührt werden.
Berlin, den 21. Mai 1861.
Muster