Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Ortschaften stattfinden, und eine, Ausnahme hiervon nur eintreten darf, wenn 
imerhalb des Onschafts-Umrings Grundslücke belegen sind, welche künftig der 
Grundsteuer unterliegen. 
Ebenso sind die Feldmarken der bisher servispflichtigen, oder ganz grund- 
steuerfreien, beziehungsweise in der Grundsteuer bevorzugten Städte nur in ihrer 
Gesammtheit (nach Kulturarten 2c. 9. 5. und 6. dieser Anweisung) und ohne 
Berücksichtigung der einzelnen Besttzverhältnisse aufzunehmen. 
S. 8. 
Bei Aufnahme der üum F. 7. zu a. und b. gedachten Grundslücke ist mit 
besonderer Sorgfalt zu verfahren. 
Es sind nicht allein die in den nach §F. 21. der Hauptanweisung auf- 
gestellten. Nachweisungen aufgeführten Giundstücke der gedachten Art im Felde 
öder nach erwa vorliegenden Karten sorgfältig zu ermitteln, sondern auch die 
Nachweisungen hinsichtlich der Richtigkeit ihres Inhalts bei jeder sich darbie- 
tenden Gelegenheir zu prüfen und enrdeckre Unrichtigkeiten und Ansiände auf 
der bekreffenden Nachweisung selbst zu vermerken. 
Wo seither schon grundsteuerpflichtige Grundslücke, bisher sieuerfreien 
oder in der Grundsteuer bevorzugten Gütern Cinsbesondere Rittergütern) ein- 
verleibt sind, und ihrer örtlichen Lage und ihrem Flächeninhalt nach nicht mit 
völliger Bestimmtheit nachgewiesen werden können, sind die betreffenden Güter 
in ihrem gegenwärtigen Besitzzusammenhange nach ihrem ganzen Areal zu ver- 
messen und zu kartiren. 
F. 9. 
Die Aufnahme der Gemarkung beginnt mit Feststellung der Grenzen der- 
selben unter Benutzung der ekwa vorhandenen Karten und Grenzverhandlun- 
en; soweit es nöthig erscheint, auf einem zu diesem Behuf vorzunehmenden 
Hrenzbegange. 
Die bei der Fesistellung der Grenzen betheiligten Gemeindevorstände, be- 
ziehungsweise Inhaber selbsiständiger Gutsbezirke sind aufzufordern, einem 
solchen Grenzbegange beizuwohnen (F. 14. dieser Anweisung). 
g. 10. 
Sind einzelne Theile einer Gemeinde (Ortschaft) oder eines selbststaͤndi- 
gen Giusbezirks innerhalb der Gemarkung einer andern Gemeinde (Ortschaft) 
oder eines aͤndern selbststaͤndigen Gutsbezirks belegen (Enklaven), so sind solche 
zu der sie umschließenden Gemarkung zu ziehen, dergleichen Enklaven aber auf 
der Karte der letzteren erkennbar darzustellen. 
Wenn Theile einer Gemeinde (Ortschaft) oder eines selbststaͤndigen Guts- 
bezirks, ohne gerade Enklaven zu bilden, sich zungenfoͤrmig in die Gemarkung 
einer andern Gemeinde (Ortschaft) oder eines selbststaͤndigen Gutsbezirks hinein- 
erstrecken, so sind die hierdurch entsiehenden Figuren in zweckmäßiger Weise ab- 
zu-
	        
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