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zuschneiden, die diesfaͤlligen Flaͤchen aber auf der Gemarkungskarte erkennbar
zu bezeichnen.
Liegen die Grundstuͤcke eines selbststaͤndigen Gutsbezirks mit einer baͤuer-
lichen Gemeinde im Gemenge, so sind dieselben fuͤr den vorliegenden Zweck als
eine Gemarkung zu behandeln und gemeinschaftlich in eine Karte aufzunehmen,
auf letzterer aber mit ihren Grenzen erkennbar dargustellen.
F. 11.
Walten Streitigkeiten über die Gemarkungsgrenzen ob, die nicht sogleich
beseitigt werden können, so ist die Grenze mit Berücksichtigung der Oertlichkeit
in möglichst zweckentsprechender Arr anzunehmen, eine solche Grenze aber eben-
falls in der Karte erkennbar zu bezeichnen.
S. 12.
Durch die Aufnahme der Gemarkungs= oder sonstigen Grenzen zu den
Zwecken des Abschätzungswerks werden die Rechte und Ansprüche der Ge-
meinden (Ortschaften) oder selbsissändigen Gutsbezirke in keiner Art berührt
oder beeinträchtigt.
F. 13.
Soweit Landesgrenzen bei der Aufnahme der Gemarkungskarten berührt
werden, sind dieselben nach Maaßgabe der bestehenden Grenzvertrage aufzu-
nehmen und die Nummern der Grenzsteine oder Pähle auf der Karte zu ver-
merken.
S. 14.
Die Gemeindevorstände und Inhaber selbstständiger Gutsbezirke, bezie-
hungsweise die Pächter oder Nutznießer von Rittergutern und von den im
K. 7. zu a. und b. gedachten Grundstücken sind unter Hinweisung auf die
ihnen möglicherweise aus der Nichtbefolgung einer solchen Aufforderung ent-
springenden Nachtheile aufzufordern, die Grenzen der Gemarkungen, beziehungs-
weise der in letzteren belegenen, in den Karten besonders zu verzeichnenden
Grundstücke entweder selbst anzuzeigen, oder durch eine mit der Oertlichkeit
und dem Besitzstande in der Gemarkung genau bekannte Persönlichkeit anzeigen
u lassen.
. Die mit der Beaufsichtigung und Verwaltung der im Besitze des Staates
befindlichen Grundstücke beauftragten Beamten, Domainenpächter u. s. w.,
haben einer solchen Aufforderung unbedingt Folge zu leisten.
Die diesfälligen Aufforderungen sind schriftlich zu erlassen, und die In-
sinuations-Dokumente darüber zu den Akten zu bringen.
K. 15.
Werden die in den Gemarkungskarten darzustellenden Grenzen von den
(Nr. 5379.) hierzu