Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g. 13. 
Bei den Wasserstücken ist der Ertrag der Fischerei und der Neben- 
nutzungen im Durchschnitt einer längeren Reihe von Jahren und mit Berück- 
sichtigung der Kosten für Unterhaltung, Wiederbesetzung, Schleusen, Ddmme 
und Geräthe der Feststellung der Tarifsätze für diese Kulturart zu Grunde 
zu legen. 
Ländereien, welche abwechselnd bald als Fischteiche, bald als Ackerland 
oder als Grasland benutzt werden, sind auch in diesen beiden Beziehungen zu 
veranschlagen und ist nach dem Durchschnitt aller Nutzungen zu bestimmen, ob 
für sie ein besonderer Tarifsatz zu bilden ist, oder sie in die für den Kreis, 
beziehungsweise Klassifikationsdistrikt gebildeten Acker-, Wiesen= oder Wedde- 
klassen eingereiht werden können. 
S. 14. 
Schiffbare Kanäle, welche nicht zu den un F. 4. zu c. und d## des Ge- 
setzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, 
edachten Grundstücken gehören, sowie nicht schiffbare, nur zum Betriebe von 
ühlen, Hütten und anderen Werken, zu Bleichen oder zur Bewässerung und 
Entwässerung dienende Kandle, Gräben 2c.; ferner Ufer, Raine, Alleen, Privat- 
und Servitutswege und aufgesammelte Steinhaufen; imgleichen die zu Stein- 
brüchen rc. und die bei Bergwerken zu Stollen, Schachten, Halden, Wegen, 
Wasserbehältern u. s. w. verwenderen Flächen; endlich die Einhegungen aller 
Art sind wie die anliegenden oder umschlossenen Grundstücke einzuschätzen. Alte 
unfruchtbare, von den Bergwerken nicht mehr benutzte Halden sind als Unland 
zu betrachten. 
S. 15. 
Mit Gebäuden nicht besetzte Bauplätze sind wie die Nachbargrundsiücke, 
falls aber letztere nur Grundstücke der im F. 2. zu b. der Anweisung gedachten 
Art sind, in die ihrer Lage und Beschaffenheit entsprechende Kulturart und 
Klasse einzuschätzen. 
K. 16. 
Kommen im Kreise, beziehungsweise Klassifikationsdistrikt solche Grund- 
stücke, welche der Aufwendung besonderer Kosten dauernd bedürfen, um in dem 
Zustande ihrer Ertragfähigkeit, in welchem sie sich befinden, erhalten zu werden 
G. 5.), in geringem Umfange vor, so ist bei der Einschätzung — erforderlichen- 
falls durch Einstellung der betreffenden Grundstücke in eine geringere Tarif- 
klasse — auf die gedachten. Kosten Rücksicht zu nehmen. 
Berlin, den 21. Mai 1801. 
(Ne 5879.) Klassi-
	        
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