— 317 —
(Nr. 5380.) Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer. Vom
21. Mai 1801.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
verordnen, für den Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß der Hohen-
bolernschen Lande und des Jadegebiets, unker Zustimmung beider Hauser des
andtages, was folgt:
*
Die im §. 2. des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite
Regelung der Grundsteuer, angeordnete Gebaudesteuer tritt gleichzeitig mit der
Steuer für die Liegenschaften K. 1. D. des gedachten Gesetzes in *l
g. 2.
sß Von dem im g. 1. bestimmten Zeitpunkte ab werden außer Hebung
gesetzt:
1) die zur Zeit in den laͤndlichen Ortschaften mehrerer Theile der oͤstlichen
Provinzen des Staates auf den Wohn- und sonstigen Gebaͤuden unter
verschiedenen Benennungen ruhenden Grund= und Haussteuern und grund-
steuerartigen Abgaben, soweit dieselben zur Staakskasse fließen;
2) diejenigen Grundsteuern und grundsteuerartigen Abgaben, welche in meh-
reren Theilen der östlichen Provinzen auf den Städten im Ganzen oder
auf den in den Städten und deren Feldmarken befindlichen Gebäuden
ruhen, soweit dieselben zur Staatskasse fließen;
3) der nach F. 6. des Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens
vom 30. Mai 1820. zu emtrichtende städtische Servis;
4) die nach dem Gesetz vom 1. August 1855. (Gesetz-Sammlung für 1855.
Seite 579.) oder nach früheren Spezialverträgen den Städten an Stelle
der Verpflichtung zur Tragung der Kriminalkosten auferlegten Renten;
5) der bisher an die Kämmereikasse in der Stadt Erfurt entrichtete soge-
nannte Realgeschoß (Gesammtbetrag der jetzigen städtischen Grundsteuer);
6) in den beiden westlichen Provinzen die Grundsteuer, welche nach Maaß-
gabe der Katastralerträge auf die Gebaude und auf die zu denselben
gehörigen Hofräume und Hausgärten CG. 1. des im H. 1. erwähnten Ge-
setzes) veranlagt ist.
ebung.
S. 3.
Befreit von der Gebaͤudesteuer sind:
1) die Gebäude, welche sich im Besitz der Mitglieder des Königlichen Hau-
ses oder eines der beiden Hohenzollernschen Fürstenhäuser befinden oder
u den im Besitz des Staates befindlichen Gütern gehören; desgleichen
1R zu den Standesherrschaften der vormals reichsummittelbaren Fürsten
und Grafen in dem durch F. 24. der Instruktion vom 30. Mai 1820.
Jahrgang 1861. (Nr. 5390.) 44 (Gesetz-