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(Gesetz-Sammlung fuͤr 1820. Seite 81.) bezeichneten Umfange gehoͤrigen
Gebaͤude, sofern nicht die gedachten Fuͤrsten und Grafen in besonderen
Vertraͤgen auf die Grundsteuerfreiheit verzichter haben;
2) diejenigen Gebäude, welche dem Staate, den Provinzen, den kommunal=
ständischen Verbänden, den Kreisen oder den Gemeinden, resp. zu selbst-
ständigen Gutsbezirken gehören, insofern sie zu einem öffentlichen Dienst
oder Gebrauch bestimmt sind, insonderheit also die zum Gebrauche öffent-
licher Behörden oder zu Dienstwohnungen für Beamte bestimmten Ge-
baude, als: Militair-, Regierungs-, JInstiz-, Polizei-, Steuer= und Post-
a#alkungsgebede, Kreis= und Gemeindehäuser, sowie Bibliotheken und
useen;
3) Universitaͤts- und andere zum oͤffentlichen Unterrichte bestimmte Gebaͤude;
4) Kirchen, Kapellen und andere, dem oͤffentlichen Gottesdienste gewidmete
Gebaͤude, sowie die gottesdienstlichen Gebaäude der mit Korporations-
rechten versehenen Religionsgesellschaften;
5) die Diensthäuser der Erzbischöfe, der Bischöfe, der Dom= und Kurat-
oder Pfarrgeistlichen und sonstiger mit geistlichen Funktionen bekleideter
Personen der mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften,
ferner der Gymnasial-, Seminar= und Schullehrer, der Küsier und an-
derer Diener des öffentlichen Kultus; "4
6) Armen-, Waisen= und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs= und
Gefängnißanstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen angehören
und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden;
7) diejenigen unbewohnten Gebäude, welche nur zum Betriebe der Land-
wirthschaft, z. B. zur Unterbringung des Wirthschaftsviehes, der Wirth-
schaftsgeräthe, der Bodenerzeugnisse u. s. w. bestimmt sind; nicht minder
solche zu gewerblichen Anlagen gehörige Gebäude, welche nur zur Auf-
bewahrung von Brennmaterialien und Rohstoffen, sowie als Scallung
für das lediglich zum Gewerbebetriebe bestimmte Zugvieh dienen;
8) die zu Entwässerungs= oder Bewässerungsanlagen dienenden unbewohn-
ten Gebaude.
C. 4.
Die Veranlagung der Gebanudesteuer erfolgt dergestalt, daß jedes der
Steuer unterliegende Gebäude nach Maaßgabe seines jährlichen Nutzungs-
„werthes zu einer der in dem anliegenden Tarif bestimmten Steuerstufen einge-
schatzt wird.
Trifft der em ittelte Nutzungswerth zwischen zwei Stufen, so wird das
Gebäude zu der geringeren eingeschatzt.
K. 5.
Die Steuer beträgt jährlich: ç
1) für Gebäude, welche vorzugsweise zum Bewohnen und nur in Ansehung
einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken, z. B. zu Kauf= und Kram-
läden, Werkstätten u. s. w. benutzt werden; ferner für Schauiel-
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