Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Ball-, Bade-, Gesellschaftshaͤuser und aͤhnliche Gebaͤude vier vom 
Hundert des Nutzungswerthes; 
2) fuͤr solche Gebaͤude, welche ausschließlich oder vorzugsweise zum Gewerbe- 
betriebe dienen, namentlich fuͤr Fabriken und Manufakturgebaͤude, Ziegel-, 
Kalk= und Gypsbrennereien, für Brauereien und Branntweinbrennereien, 
für Hammer= und Hüttenwerke, Schmieden und Schmelzöfen, Dampf-, 
Wasser= und Windmühlen, desgleichen für solche, nicht zur Benutzung 
für die Landwirthschaft und Fabriken (F. 3. Nr. 7.) bestimmte Keller, 
Speicher, Remisen, Scheunen und Ställe, welche als selbstständige Ge- 
bäaude betrachtet werden müssen, zwei vom Hundert des Nutzungswerthes. 
Bei den genannten Gebäuden kommt jedoch nur der Miethswerth des 
rdumlichen Gelasses, ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Trieb- 
werke oder die darin befindlichen Maschinen oder Gerahschaften i 
Betracht. 
K. 6. 
In den Städten, sowie in denjenigen ländlichen Ortschaften, in welchen 
eine überwiegende Anzahl von Wohngebäuden regelmäßig durch Vermiethung 
benutzt wird, ist der Nutzungswerth (F. 4.) der sleuerpflichtigen Gebaude mit 
Einschluß der zu diesen gehörigen Hofräume und Hausgärten G. 1. des im 
. 1. erwähnten Gesetzes) nach dem mittleren jährlichen Miethswerth derselben 
festzustellen und letzterer nach den durchschnittlichen Miethspreisen abzumessen, 
welche innerhalb der dem Veranlagungsjahr unmittelbar vorangegangenen zehn 
Jahre in der Stadt oder Ortschaft bedungen worden sind. 
S. 7. 
In den übrigen ländlichen Ortschaften sind, insoweit aus wirklichen 
Miethspreisen ein zureichender Anhalt für die Feststellung des Nutzungswerthes 
der Gebäude nicht zu gewinnen ist, zu diesem Behuf neben der Größe, Bauart 
und Beschaffenheit der Gebäude und neben der Größe und Beschaffenheit der 
zu den Gebäuden gehörigen Hofräume und Hausgärten (P. 1. des im F. 1. 
erwähnten Gesetzes), auch die Gesammtverhältnisse der zu denselben gehörigen 
ländlichen Besitzungen und nutzbaren Grundstücke zu berücksichtigen. 
In der Regel sind: 
1) die Wohngebäude, welche zu ländlichen Grundstücken von so geringem 
Ertrage gehdren, daß deren Besitzer zu ihrem Unterhalt noch anderweiten 
Verdienst durch Tagelohn oder diesem ähnliche Lohnarbeit suchen müssen, 
ingleichen die Wohngebäude der kleinen Handwerker, Fabrikarbeirer u. s. w. 
in eine der Stufen 1. bis 6. einzuschätzen; 
2) die Wohngebäude, welche zu solchen selbstständigen ländlichen Besitzungen 
gehôren, deren wirthschaftlicher Reinertrag nach ungefährer Schätzung 
durchschnittlich weniger als Eintausend Rthlr. schriich beträgt, zu den 
Stufen 7. bis 22.; 
3) die Wohngebäude, welche zu solchen größeren ländlichen Besitzungen ge- 
hören, deren wirthschaftlicher Reinertrag auf Eintausend Rthlr. jährlich 
(Nr. 5380.) 44* oder
	        
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