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oder daruͤber geschaͤtzt wird, zu den Stufen 17. bis 37. des Tarifs zu
veranlagen.
Diese Wohngebaͤude duͤrfen niemals in eine hoͤhere Stufe eingeschaͤtzt
werden, als Wohngebaͤude von gleicher Groͤße, Bauart und Beschaffenheit in
den naͤchst belegenen Landstaͤdten.
g. 8.
Bei der Veranlagung der Gebaͤude in den im F. 7. gedachten Ortschaf-
ten sind außerdem nachstehende Vorschriften zu beachten:
1) zu der ersten Stufe des Tarifs sind in der Regel die Wohngebäude von
eringem Werthe einzuschätzen, zu welchen gar keine oder nur kleine
rundstücke von geringem Ertrage gehören und welche nur für Eine
Familie Wohnungsrdume darbieten;
2) gehören zu einer ländlichen Besitzung mehrere Wohngebäude, so wird
nur das Hauptwohngebäude zu der, den Eesammkorchälenissen der Be-
sitzung entsprechenden Stufe des Tarifs eingeschätzt. Die übrigen zu
derselben Besitzung gehörenden Wohngebaude, wie Pächter-, Inspektoren-,
Hofmeister-, gunstigoponee Gesinde-, Tagelöhner-, Orescherhäuser
u. s. w. sind mit Berücksichtigung ihres Umfangs und ihrer Wohnungs-
räume zu einer der Stufen von 1. bis 6. ein uschäen. Eine über diese
Saätze hinausgehende Besieuerung nach dem Mierhswerthe ist bei solchen
Gebäuden nur dann zulässig, wenn dieselben an Personen vermiethet
werden, welche weder zur Bewirthschaftung der Besitzung bestimmt sind,
noch im Dienste des Vestters derselben stehen;
3) solche Land= und Gartenhäuser, welche nur zum Sommeraufenthalt be-
stimmt sind, werden ohne Rücksicht auf den Umfang und Ertragswerth
der dazu gehörigen nutzbaren Ländereien nach Maaßgabe ihrer Größe,
Bauart und Einrichtung eingeschätzt;
4) die außer den Wohngebäuden der Steuer unterliegenden, im F. 5. zu 1.
und 2. bezeichneten Gebäude, ingleichen die zu anderen, als den in Ver-
bindung mit Landwirthschaft betriebenen Fabriken und ahnlichen Anlagen
gehörigen Wohngebäude, werden in diejenige Stufe eingeschätzt, in welche
die Gebaude von derselben Art und von gleichem oder ahnlichem Um-
fange in denjenigen Städten eingeschätzt sind, welche zum Zwecke der
Vergleichung nach Anhörung des Provinziallandages für jeden Kreis
bezeichnet werden;
5) für jede Provinz sind nach Vernehmung des Provinziallandtages die
Merkmale zusammenzustellen, nach welchen die steuerpflichtigen Gebäude
mit Berücksichtigung der in der Provinz obwaltenden Verhältnisse in die
verschiedenen Stufen des Tarifs eingeschätzt werden sollen.
S. 9.
Die Veranlagung der Gebaäudesteuer geschieht unter der Leitung der Be-
zirksregierung innerhalb zu bildender Veranlagungsbezirke durch Kommissionen
unker