Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 320 — 
oder daruͤber geschaͤtzt wird, zu den Stufen 17. bis 37. des Tarifs zu 
veranlagen. 
Diese Wohngebaͤude duͤrfen niemals in eine hoͤhere Stufe eingeschaͤtzt 
werden, als Wohngebaͤude von gleicher Groͤße, Bauart und Beschaffenheit in 
den naͤchst belegenen Landstaͤdten. 
g. 8. 
Bei der Veranlagung der Gebaͤude in den im F. 7. gedachten Ortschaf- 
ten sind außerdem nachstehende Vorschriften zu beachten: 
1) zu der ersten Stufe des Tarifs sind in der Regel die Wohngebäude von 
eringem Werthe einzuschätzen, zu welchen gar keine oder nur kleine 
rundstücke von geringem Ertrage gehören und welche nur für Eine 
Familie Wohnungsrdume darbieten; 
2) gehören zu einer ländlichen Besitzung mehrere Wohngebäude, so wird 
nur das Hauptwohngebäude zu der, den Eesammkorchälenissen der Be- 
sitzung entsprechenden Stufe des Tarifs eingeschätzt. Die übrigen zu 
derselben Besitzung gehörenden Wohngebaude, wie Pächter-, Inspektoren-, 
Hofmeister-, gunstigoponee Gesinde-, Tagelöhner-, Orescherhäuser 
u. s. w. sind mit Berücksichtigung ihres Umfangs und ihrer Wohnungs- 
räume zu einer der Stufen von 1. bis 6. ein uschäen. Eine über diese 
Saätze hinausgehende Besieuerung nach dem Mierhswerthe ist bei solchen 
Gebäuden nur dann zulässig, wenn dieselben an Personen vermiethet 
werden, welche weder zur Bewirthschaftung der Besitzung bestimmt sind, 
noch im Dienste des Vestters derselben stehen; 
3) solche Land= und Gartenhäuser, welche nur zum Sommeraufenthalt be- 
stimmt sind, werden ohne Rücksicht auf den Umfang und Ertragswerth 
der dazu gehörigen nutzbaren Ländereien nach Maaßgabe ihrer Größe, 
Bauart und Einrichtung eingeschätzt; 
4) die außer den Wohngebäuden der Steuer unterliegenden, im F. 5. zu 1. 
und 2. bezeichneten Gebäude, ingleichen die zu anderen, als den in Ver- 
bindung mit Landwirthschaft betriebenen Fabriken und ahnlichen Anlagen 
gehörigen Wohngebäude, werden in diejenige Stufe eingeschätzt, in welche 
die Gebaude von derselben Art und von gleichem oder ahnlichem Um- 
fange in denjenigen Städten eingeschätzt sind, welche zum Zwecke der 
Vergleichung nach Anhörung des Provinziallandages für jeden Kreis 
bezeichnet werden; 
5) für jede Provinz sind nach Vernehmung des Provinziallandtages die 
Merkmale zusammenzustellen, nach welchen die steuerpflichtigen Gebäude 
mit Berücksichtigung der in der Provinz obwaltenden Verhältnisse in die 
verschiedenen Stufen des Tarifs eingeschätzt werden sollen. 
S. 9. 
Die Veranlagung der Gebaäudesteuer geschieht unter der Leitung der Be- 
zirksregierung innerhalb zu bildender Veranlagungsbezirke durch Kommissionen 
unker
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.