Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 321 — 
unter dem Vorsitze besonderer Ausführungskommissarien. Die Zahl der Mit- 
glieder dieser Kommissionen wird mit Rücksicht auf den Umfang des Veranla- 
gungsbezirks und die Anzahl der dazu gehbrigen Stadte von der Bezirksregie- 
rung bestimmt. 
Die Mitglieder werden von der kreisständischen Versammlung, für solche 
Städte jedoch, welche einen Veranlagungsbezirk für sich bilden, von der Stadt- 
verordnetenversammlung gewahlt. 
Bei der Wahl durch die kreisständische Versammlung ist darauf zu sehen, 
daß die dem Veranlagungsbezirke angehörigen Städte angemessen vertreten wer- 
den; auch kann einzelnen dieser Städte von der Bezirksregierung das Recht bei- 
gelegt werden, durch die Stadtverordnetenversammlung ein Mitglied der Ver- 
anlagungskommission wählen zu lassen. 
g. 10. 
Die Beschluͤsse der Veranlagungskommission werden nach einfacher Stim- 
menmehrheit gefaßt. Im Fall einer Stimmengleichheit giebt die Stimme des 
Vorsitzenden den Ausschlag. Dem letzteren steht auch das Recht zu, gegen die 
Beschluͤsse der Veranlagungskommission die Berufung an die Bezirksregierung 
einzulegen, welche die Veranlagungskommission nochmals 9 hoͤren und dem- 
naͤchst die Entscheidung zu treffen —* an welche sodann die Kommission ge- 
bunden ist. 
Das Ergebniß der Veranlagung wird den Gebaude-Eigenthümern durch 
Offenlegung der Veranlagungs sung und durch Zufertigung von Aus- 
zügen aus derselben bekannt gemacht. 
Die gedachten Auszüge müssen unter spezieller Bezeichnung der zur Ver- 
anlagung gekommenen Gebaude die für diese in Ansatz gebrachten Miethswerthe 
und die den Gebäuden auferlegten Gebäudesteuerbeträge enthalten. Die Ver- 
anlagungsnachweisungen sind während eines Zeitraums von mindestens vierzehn 
Tagen offen zu legen. 
Reklamationen gegen die geschehene Veranlagung dürfen nur binnen einer 
Präklusiofrist von vier Wochen! vom Empfang des Auszugs aus der Veran- 
lagungsnachweisung an gerechnet, bei dem Ausführungskommissar des Veran- 
— angebracht werden, was den Betheiligten besonders zu eröff- 
nen ist. 
  
  
g. 11. 
Ueber die Reklamation (H. 10.) entscheidet nach Vernehmung des Gut- 
achtens der Veranlagungskommission die Regierung. Gegen die Entscheidung 
derselben steht dem Reklamanten innerhalb einer Praäklusiofrist von sechs Wochen 
nach dem Empfange der Entscheidung der Rekurs an den Finanzminister offen. 
Die durch die Untersuchung unbegründeter Reklamationen entstandenen 
Kosten sind von dem Reklamanten zu erstatten. 
K. 12. 
Der Finanzminister, welchem die oberste Leitung des gesammten Veran- 
(Nr. 5360.) la-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.