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lagungsgeschaͤfts zusteht, ist befugt, von den Veranlagungsarbeiten durch beson-
dere Kommissarien an Ort und Stelle Einsicht nehmen zu lassen, die zur Her-
stellung der erforderlichen Gleichmäßigkeit northwendigen Anordnungen zu treffen,
auch erwanige Irrthümer und Verstöße gegen die Veranlagungsvorschriften
von Amtswegen zu berichtigen.
g. 13.
Die Kosten der Gebaͤudesteuerveranlagung fallen der Staatskasse zur
Last. Jedoch sind von den Gemeinden, beziehungsweise den Besitzern selbststaͤn-
diger Gutsbezirke 2c., auf deren Kosten die zur Ausführung des Veranlagungs-
geschäfts erforderlichen Vorarbeiten, insbesondere Nachwelsungen und Beschrei-
ungen von Gebäuden, zu beschaffen.
Alle Behörden, Gemeinden und Privatpersonen sind verpflichtet, die in
ihrem Besitz befindlichen Zeichnungen, Risse, Pläne, Taxen und sonstigen Schrift-
stücke, welche bei der Ausführung des Veranlagungsgeschäfts von Nutzen sein
können, den damit beauftragten Kommissarien auf deren Erfordern zur Einsicht
und Benutzung vorzulegen.
Die Mitglieder der Kommissionen erhalten für Geschäfte außerhalb ihres
Wohnorts Reise= und Tagegelder, welche nach F. 3. des Kostenregulativs vom
25. April 1836. (Gesetz-Sammlung für 1836. Seite 181.) festgesetzt werden.
g. 14.
Die Gebaͤudesteuer wird uͤberall nach Maaßgabe der fuͤr die Grundsteuer
bestehenden Bestimmungen zur Staatskasse erhoben.
Die Gemeinden und Besitzer selbststaͤndiger Gutsbezirke in den oͤstlichen
Provinzen sind verpflichtet, die Gebäudesleuer von den einzelnen Steuerpflichtigen
einzuziehen und in monatlichen Beträgen vor dem Ablauf eines jeden Monats
an die ihnen bezeichneten Kassen abzuführen.
Für die Eingiehung der Steuer wird der Betrag von drei vom Hundert
der eingegangenen Steuer als Hebegebühr gewährt, aus welchem auch alle
Nebenkosten des Erhebungsgeschäfts zu bestreiten sind.
K. 15.
Um die aufzustellenden Gebäudesteuerrollen bei der Gegenwart zu erhal-
ten, müssen darin alle Veränderungen nachgetragen werden, welche dadurch ent-
stehen, daß: ·
1) in dem Eigenthumsverhaͤltniß der Gebaͤude ein Wechsel eintritt;
2) bisher steuerpflichtige Gebaude in die Klasse der steuerfreien G. Z. dieses
Gesetzes), oder bisher steuerfreie Gebäude in die Klasse der steuerpflichti-
gen übergehen;
3) Gebäude durch Veränderung ihrer Bestimmung aus der F. 5. Nr. 2.
bezeichneten Klasse in die §. 5. Nr. 1. bezeichnete Gebäudeklasse über-
geßen, und umgekehrt;
4) Ge-