Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 323 — 
4) Gebaͤude neu entstehen oder gaͤnzlich eingehen; 
5) besteuerte Gebaͤude durch Veraͤnderung in ihrer Substanz, namentlich 
durch das Aufsetzen oder Abnehmen eines Stockwerks, oder durch das 
Anbauen oder Abbrechen eines Gebaͤudetheils, durch Vergroͤßerung oder 
durch gänzliche oder theilweise Abtrennung der dazu gehörigen Hofrdume 
und Gärten, an Nutzungswerth gewinnen oder verlieren. 
*)êo 
Die Eigenthümer oder Nutznießer der Gebäude sind verpflichtet, die i 
K. 15. gedachten Veränderungen den mit der Fortführung der Gebäudesteuer- 
rollen beauftragten Beamten schriftlich oder protokollarisch anzuzeigen und die 
zur Berichtigung der Rolle erforderlichen Nachrichten beizubringen. 
S. 17. 
Ist die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthum C. 15. zu 1.) 
nicht erfolgt, so wird die veranlagte Gebändesteuer von dem in der Rolle ein- 
getragenen Eigenthümer bis für den Monat einschließlich forterhoben, in welchem 
die zur Fortschreibung und Berichtigung der Rolle erforderliche Anzeige ge- 
schieh, ohne daß dadurch der neue Besitzer von der auch ihm gesetzlich obliegen- 
den Verhaftung für die Gebäudesteuer entbunden wird. 
Ist die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche eine Steuerver- 
minderung oder die Freiheit von der Steuer begründet (G. 15. zu 2. bis 5.), 
so wird die Steuer ebenfalls bis für den Monat einschließlich forterhoben, i# 
welchem die Anzeige erfolgt. 
Neu entstandene Gebäude (F. 15. zu 4.), desgleichen wesentliche Ver- 
besserungen von Gebäuden, sowie Vergrößerungen der zu ihnen gehörigen Hof- 
rdumè u. s. w. G. 15. zu 5.), sind spätestens drei Monate vor dem Termine 
anzumelden, mit welchem sie zur Versteuerung gelangen müssen G. 19. zu 1. 
und 2.); Veränderungen in der Einrichtung oder Benutzung der im F. 5. Nr. 2. 
gedachten Gebäude, wodurch dieselben in die §. 5 Nr. 1. erwähnte Gebäude- 
lasse übertreten, sind binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in 
welchem die Veränderung eingetreten ist, anzumelden. Wer die Anmeldung 
unterläßt, verfällt, wenn dadurch dem Staate Steuer vorenthalten ist, in 
eine dem doppelten Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommende Geld- 
lure in den übrigen Fällen in eine Geldbuße von zehn Silbergroschen bis fünf 
aler. 
Die Untersuchung und Entscheidung steht dem Gerichte zu, wenn nicht 
derjenige, welcher der Verletzung einer der vorstehenden Vorschriften beschuldigt 
wird, binnen einer von dem Landrath, beziehungsweise Gemeindevorstand zu be- 
stimmenden Frist den ihm bekannt gemachten Strafbetrag nebst der etwa zu 
erlegenden Steuer und die durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten 
freiwillig zahlt. 
S. 18. 
Als Beitrag zu den Fortschreibungskosten haben die Eigenthümer der 
(Fr. 5380. Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.