Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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zur Unterbringung der Erde und des Schuttes und der Baumaterialien 
erforderlichen Terrains; 
4) die Entnahme von Baumaterialien an Steinen, Sand, Lehm, Rasen und 
dergleichen; 
5) die Fortnahme von Baͤumen imd Straͤuchern; 
6) die Abtretung der durch Verlegung des Flußbettes ganz oder theilweise 
auf das andere Ufet kommenden Grundstuͤcke, sofern deren Eigenthümer 
oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht auf das Recht, fuͤr die ihnen 
erwachsenden Inkonvenienzen Entschaͤdigungen zu verlangen, verzichten. 
Die Mitglieder des Verbandes haben von ihren Grundstuͤcken diejenige 
Fläche, welche zur Geradelegung der Unsirut und deren Nebenflüsse und zum 
Bau der Kanäle und Gräben erforderlich ist, soweit ohne Entschädigung ab- 
Ftreten als der bisherige Nutzungswerth durch die ihnen zu überweisende 
Nutzung des auf den Oammdosstrungen, Uferwänden und Begangstreifen wach- 
senden Grases aufgewogen wird. 
Das durch die Regulirung entbehrlich gewordene alte Flußbett wird 
Eigenthum des Verbandes; es sieht jedoch, insofern die Zwecke der Sozietät 
dies gestatten, den angrenzenden Grundbesitzern das Recht zu, dasselbe, und 
zwar zach der Folgezeit der Anmeldung, gegen Erlegung des Taxwerthes zu 
erwerben. 
Soweit das alte Flußbett bei den Separationen bereiks vertheilt ist, oder 
noch vertheilt wird, behält es dabei sein Bewenden. 
Der Grunderwerb zu obigen Zwecken erfolgt in jeder Flur Seitens der 
dabei dort Betheiligten, und behält es bei den un Wege der Separationen 
schon bewirkten Terrainausweisungen sein Bewenden. Die Nutzung des zur 
Flußregulirung ausgewiesenen Terrains darf nur so erfolgen, als sie nach dem 
Ermessen des Vorstandes die Vorfluth nicht behindert. Oie Nutzung verbleibt 
den bethekligten Grundbesitzern jeder Flur und soll zu den Kosten der Anlage 
und Unterhaltung der projektirten Strecke für Rechnung der Betheiligten jeder 
Flur verwendet werden. Im Mangel der Einigung hat der Worstand die 
Nutzung zu ordnen. 
Schleen die Betheiligten einer oder der anderen Flur der Ansicht sein, 
daß sie bei der Aufbringung der Grundentschädigung im Vergleich zu ihrer 
Veranlagung im Kalaster beeintrachtigt sind, so stehr ihnen frei, auf eine Aus- 
gleichung von Flur zu Flur nach Maaßgabe des Katasters anzutragen; sie 
müssen aber die Kosten dieser Ausgleichungsberechnung tragen, wenn inre For- 
derung als unbegründet sich herausslellen sollte. 
g. 5. 
Das Expropriationsverfahren, welches erst dann eintritt, wenn eine güt- 
liche Einigung zwischen den Interessenten nicht erreicht wird, leiret die Staats= 
Aufsichtsbehörde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Benutzung der 
Privatflüsse vom 28. Februar 1843. 
Derselben steht darnach auch die Entscheidung darüber zu, welche Grund- 
stücke in Anspruch zu nehmen sind, vorbehaltlich des innerhalb einer Präklusto= 
rr. 5304.) , V frist
	        
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