Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5381.) Gesetz, betreffend die für die Aufhebung der Grundsteuer-Befrei ngen und Be- 
vorzugungen zu gewährende Entschädigung. Vom 21. Mai 1801. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen für den Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollern- 
schen Lande und des Jadegebiels, unter Zustimmung der beiden Häuser des 
Landtages, wie folgt: 
F. 1. 
Für die im F. 5. des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die ander- 
weite Regelung der Grundsteuer, angeordnete Heranziehung bisher befreiter oder 
bevorzugter Grundstücke zur Grundsieuer wird in dem durch die §#. 2. bis 4. 
des gegenwärtigen Gesetzes bestimmten Umfange eine Entschädigung aus der 
Staatskasse gewährt. 
g. 2. 
Die Besitzer solcher ländlichen oder stadtischen Grundstücke, welchen die 1. Hähe der 
Grundsleuer-Befreiung oder Bevorzugung mittelst eines lästigen Vertrages, oder Furteihchenn 
mittelst eines für das einzelne Gut oder Grundstück, oder für mehrere namhaftt die vrschte,. 
gemachte Güter oder Grundstücke ertheilten speziellen Privilegiums vom Staate en Urten der 
verliehen ist, oder welche den Nachweis führen, daß ihrem Gute oder Grund-tzünd Van Be, 
stucke aus einem anderen Titel des Privatrechts der Rechtsanspruch auf Steuer= rechtigung der- 
freiheit oder Bevorzugung dem Staate gegenüber zur Seite siehr, erhalten als flbe- 
Entschädigung den zwanzigfachen Betrag desjenigen Grundsteuer-Betrages, 
welchen die betreffenden Güter oder Grundstücke nach den Resultaten der 
Grundsteuer-Veranlagung in Gemäßheit der Vorschriften in §. 5. des im F. 1. 
angeführten Gesetzes mehr als seither zur Staakskasse zu entrichten haben. 
Sind jedoch in dem Vertrage oder Privilegium in dieser Aeziehung anderweite 
Bestimmungen getroffen, so behält es bei diesen sein Bewenden. 
g. 3. 
Wenn von einem Gute oder Grundstück an den Domainen= oder Forst- 
fiskus Abgaben zu entrichten sind, und dem ersteren ein Rechtsanspruch auf 
Grundsteuer-Freiheit oder Bevorzugung nach F. 2. zur Seite steht, so wird dem 
Besitzer des betreffenden Guts oder Grundstücks anstatt der besonderen Ent- 
schädigung ein dem Betrage der neu festgestellten Grundsteuer (F. 5. des Ge- 
setzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer) 
entsprechender Theil der Domainenabgaben erlassen. 
In derselben Art ist zu verfahren, wenn nachweislich in den Domainen= 
abgaben des Guts oder Grundstücks eine Grundsteuer mit enthalten, letztere 
(Nr. 5381.) 455 aber
	        
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