Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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aber nicht auf den Betrag der landesüblichen Grundsteuer nach der in dem 
betreffenden Landestheile bestehenden Grundsteuerverfassung beschränkt ist. 
Läßt sich der Nachweis einer solchen Beschränkung führen, so ist auch 
nur ein der landesüblichen Grundsteuer entsprechender Betrag von der auf dem 
Gute oder Grundstücke an den Domainen= oder Forstfiskus zu entrichtenden 
Abgabe, jedoch in keinem Falle über den Betrag der neu festgestellten Grund- 
steuer (F. 5. a. a. O.) hinaus zu erlassen. 
Hat in den Fällen der vorgedachten Art eine Aussonderung der unter den 
Domainenabgaben befindlichen Grundsteuer bereits früher stattgefunden, und 
bleibt die ausgesonderte Grundsteuer hinter demjenigen Betrage zurück, welcher 
sich unter Anwendung der vorbestimmten Grundsätze ergiebt, so ist hinsichtlich 
des früher zu wenig ausgesonderten Betrages ebenso, wie oben vorgeschrieben, 
zu verfahren. 
Sind jedoch Oomainenabgaben der gedachten Art bereirs vollständig, 
oder bis auf einen die vorbezeichneten Steuerantheile nicht erreichenden Betrag 
abgelöst, so wird dem Besitzer derjenige Theil des gezahlten, beziehungsweise 
nach der gestellten Amortisationsrente zu berechnenden Ablbsungskapitals 
zurkerstatet welcher der in der vorgedachten Art festgestellten Grundsteuer 
entspricht. 
S. 4. 
Zur Entschädigung der Besitzer solcher seither von der Grundsteuer be- 
freiter oder hinsichtlich derselben bevorzugter Güter oder Grundstücke, welche 
weder einen Rechtstitel der im §. 2. gedachten Art für sich geltend machen 
können, noch zu den im §F. 3. des gegenwärtigen Gesetzes, oder in den S#. 2. zu 
5. und 21. zu 2. des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die Einführung 
einer allgemeinen Gebäudesteuer, bezeichneten gehdren, ist im Ganzen ein Ka- 
pital zu verwenden, dessen Höhe durch den dreizehn= ein drittelfachen Betrag 
derjenigen Summe bestimmt wird, welche die bezeichneten Grundbesitzer zu- 
sammengenommen mehr als seither von ihren Gütern und Grundstücken an 
Grundsteuer zu entrichten haben würden, wenn diese Güter und Grundstücke 
überall nur nach Maaßgabe der in den einzelnen Landestheilen bestehenden 
Steuerverfassungen zu den dort landesüblichen Grundsteuern veranlagt wären. 
S. 5. 
Als zur Theilnahme an dem nach F. 4. ausgesetzten Entschädigungskapi- 
tale berechtigt, sind von ländlichen Grundbesitzern insonderheit anzuerkennen: 
1) die Besitzer der unter verschiedenen Benennungen, als: Standesherr- 
schaften, Ritter-, Beitrags-, Kanzlei-, Lehn-, Frei-, Kloster-, Stiftsgüter 
u. a. m. vorkommenden Güter, sofern dieselben entweder ganz grund- 
steuer-
	        
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