Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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des Abgabengesetzes vom 30. Mai 1820., oder weder Servis noch Grundsteuer 
an den Staat zu entrichten haben, oder in welchen die landesüblichen Grund- 
steuern nicht mit dem vollen Betrage, oder nur von einem Theile der zur 
städtischen Feldmark gehörigen Grundstücke erhoben werden, zur Theilnahme an 
dem Entschädigungskapital (§. 4.) berechtigt, sofern der Gesammtbetrag der 
für die betreffende Stadt veranlagten Gebäudesteuer mit dem Betrage derjeni- 
een Grundsteuer, welche den stadtischen Liegenschaften nach dem Gesetze vom 
heutigen Tage wegen anderweiter Regelung der Grundsteuer auferlegt ist, zu- 
sammengenommen den Gesammtbetrag der von der Stadt seither entrichteten 
Grundsteuer und grundsteuerartigen Abgaben (§. 2. Nr. 2. und 3. des Ge- 
bdudesteuergesetzes) übersteigt. — In Fällen dieser Art ist der Stadtgemeinde 
für den Mehrsieuerbetrag ihr Antheil an dem Entschädigungskapital nach dem 
im §&. 18. bestimmten Verhältnisse zu gewähren, in keinem Falle darf jedoch 
dieser Entschädigungsantheil höher bemessen werden, als nach dem Betrage der 
Grundsteuer, welcher der städrischen Feldmark und den von der Gebäudesteuer 
nicht betroffenen Liegenschaften neu auferlegt ist. 
g. 8. 
I.. Versahren Die Ermittelung der landesüblichen Grundsteuer für die bisher befreiten 
Huft Gehleel. und bevorzugten Grundstücke erfolgt innerhalb bestimmter Bezirke. Jeder Lan- 
Schchiungeb, destheil, welcher einer besonderen Grundstenerverfassung unterliegt, bildet einen 
träge. solchen Bezirk, oder wird, und zwar, soweit es thunlich ist, unter Berücksschti- 
gung der Kreisgrenzen, in mehrere dergleichen getheilt. 
Die Bezirke werden durch den Finanzminister fesigestellt. 
K. 9. 
Als landesübliche Grundsteuern sind dem Ermittelungsverfahren zum 
Grunde zu legen: 
1) in den vormals Sächsischen Erblanden, ½ it Einschluß der ehemaligen 
Stiftslande Merseburg und Naumburg-Zeitz: die gesammten, auf den 
bauerlichen Ländereien als Schocksteuer, Kavallerie-Werpflegungsgelder 
und Quatembersteuer veranlagten, jetzt fest bestimmten Grundstenern; 
2) in dem ehemaligen Fürstenthum Querfurt: die ordinaire und extraordi- 
naire Steuer mit den Portions= und Rationsgeldern; 
3) in dem vormals Kursächsischen Theile der Grafschafr Mansfeld: die 
Kontribution mit den ihr einverleibten Portions= und Rationsgeldern; 
4) in der Niederlausitz: die auf den vollbesteuerten bäuerlichen Besitzungen 
haftenden, unter dem Gesammenamen „Grundsteuer“ zusammengefaßten 
älteren Steuerarten, soweit dieselben der Staatskasse zufließen; 
5) in
	        
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