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5) in der Oberlausitz, fuͤr die der sogenannten Landesmitleidenheit unter-
worfenen Ortschaften: die auf den baͤuerlichen Grundstuͤcken zur Zeit
haftenden Rauchsteuern mit den Rations- und Portionsgeldern; fuͤr die
der staͤdtischen Mitleidenheit unterworfenen Ortschaften: die sogenannte
Fach-, beziehungsweise Ooppelsteuer mit den Rations= und Portionsgel=
dern, der Servis= und Accisegrundsteuer, nach Aussonderung der unter
diesen Steuern begriffenen stänbdischen Anhheile;
6) in den der Magdeburgischen, der Kur= oder Neumärkischen Grundsteuer-
verfassung unterliegenden Landestheilen: die auf den bäuerlichen Lände-
reien haftende Kontribution mit den ihr einverleibten Steuerarten, sowie
der nicht auf den Häusern haftende Theil des Hufen= und Giebel-
schosses;
7) in den der Alt-Vorpommerschen oder Hinterpommerschen Grundsteuer-
verfassung unterliegenden Landestheilen: die auf den bäuerlichen Besitzun-
gen haftende Konrribution mit Einschluß des Kavalleriegeldes;
8) in den der Neu-Vorpommerschen Grundsteuerverfassung unterliegenden
Landestheilen: die auf den bäuerlichen Grundstücken haftenden, als Hufen-
kontribution, Servis= und Tribunalsteuer veranlagten Grundsteuern;
9) in den der Westpreußischen Steuerverfassung unterworfenen Landestheilen:
die auf den bäuerlichen Grundstücken haftende Kontribuion;
10) in den der Ostpreußischen Steuerverfassung unterworfenen Landestheilen:
der Generalhufenschoß;
11) in den der Schlesischen Grundsteuerverfassung unterliegenden Theilen der
Provinz Schlesten und Brandenburg: die auf den bäuerlichen Besitzungen
haftende, nach dem Divisor von 34 vom Hundert des veranschlagten
Ertrages veranlagte Grundsteuer;
12) in den ehemals Wesiphälischen Landestheilen der Provinz Sachsen: die
nach dem Grundsteuergesetz vom 21. August 1808. eingeführte Grund-
steuer;
13) in den der Erfurker Steuerverfassung unterliegenden Ortschaften: der so-
genannte Realgeschoß mit Einschluß der sogenannten Magazinabgabe;
14) in den der Hennebergschen Steuerverfassung unterworfenen Ortschaften:
die gewöhnlichen Grundsteuern und der Heerdschilling;
15) in den Bezirken der Schwarzburgschen Steuerverfassung: die jetzt firirten
Grundsteuern;
16) in den der Weimarschen Grundsteuerverfassung unterliegenden Ortschaften:
die ordinaire Steuer, die Landsteuer, die GHofengelver und die Extra-
kriegssteuer;
17) in den der Böhmischen Steuerverfassung unterliegenden Ortschaften: die
sogenannte Ackersteuer; ·
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