Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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5) in der Oberlausitz, fuͤr die der sogenannten Landesmitleidenheit unter- 
worfenen Ortschaften: die auf den baͤuerlichen Grundstuͤcken zur Zeit 
haftenden Rauchsteuern mit den Rations- und Portionsgeldern; fuͤr die 
der staͤdtischen Mitleidenheit unterworfenen Ortschaften: die sogenannte 
Fach-, beziehungsweise Ooppelsteuer mit den Rations= und Portionsgel= 
dern, der Servis= und Accisegrundsteuer, nach Aussonderung der unter 
diesen Steuern begriffenen stänbdischen Anhheile; 
6) in den der Magdeburgischen, der Kur= oder Neumärkischen Grundsteuer- 
verfassung unterliegenden Landestheilen: die auf den bäuerlichen Lände- 
reien haftende Kontribution mit den ihr einverleibten Steuerarten, sowie 
der nicht auf den Häusern haftende Theil des Hufen= und Giebel- 
schosses; 
7) in den der Alt-Vorpommerschen oder Hinterpommerschen Grundsteuer- 
verfassung unterliegenden Landestheilen: die auf den bäuerlichen Besitzun- 
gen haftende Konrribution mit Einschluß des Kavalleriegeldes; 
8) in den der Neu-Vorpommerschen Grundsteuerverfassung unterliegenden 
Landestheilen: die auf den bäuerlichen Grundstücken haftenden, als Hufen- 
kontribution, Servis= und Tribunalsteuer veranlagten Grundsteuern; 
9) in den der Westpreußischen Steuerverfassung unterworfenen Landestheilen: 
die auf den bäuerlichen Grundstücken haftende Kontribuion; 
10) in den der Ostpreußischen Steuerverfassung unterworfenen Landestheilen: 
der Generalhufenschoß; 
11) in den der Schlesischen Grundsteuerverfassung unterliegenden Theilen der 
Provinz Schlesten und Brandenburg: die auf den bäuerlichen Besitzungen 
haftende, nach dem Divisor von 34 vom Hundert des veranschlagten 
Ertrages veranlagte Grundsteuer; 
12) in den ehemals Wesiphälischen Landestheilen der Provinz Sachsen: die 
nach dem Grundsteuergesetz vom 21. August 1808. eingeführte Grund- 
steuer; 
13) in den der Erfurker Steuerverfassung unterliegenden Ortschaften: der so- 
genannte Realgeschoß mit Einschluß der sogenannten Magazinabgabe; 
14) in den der Hennebergschen Steuerverfassung unterworfenen Ortschaften: 
die gewöhnlichen Grundsteuern und der Heerdschilling; 
15) in den Bezirken der Schwarzburgschen Steuerverfassung: die jetzt firirten 
Grundsteuern; 
16) in den der Weimarschen Grundsteuerverfassung unterliegenden Ortschaften: 
die ordinaire Steuer, die Landsteuer, die GHofengelver und die Extra- 
kriegssteuer; 
17) in den der Böhmischen Steuerverfassung unterliegenden Ortschaften: die 
sogenannte Ackersteuer; · 
(XNr. 5381.) 18) in
	        
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