Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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dem Betheiligten bei Zufertigung der Entscheidung ausdruͤcklich bekannt zu 
machen ist. 
S. 17. 
In Berreff der Städte G. 7.) hat die Regierung die Verfolgung ihrer 
Ansprüche auf Theilnahme an dem Entschädigungskapital G. 4.) von Amts- 
wegen zu veranlassen und über jeden solchen Anspruch zu entscheiden, mit Vor- 
behalt des Reches der Stadt, gegen diese Entscheidung innerhalb einer Prc- 
klusiofrist von sechs Wochen vach dem Empfange derselben den Rekurs an die 
in K. 19. dieses Gesetzes angeordnete Kommission zu ergreifen. Gegen die Ent- 
scheidung der Kommission * ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. 
S. 18. 
Das Eneschádigungskapital C. 4.) wird auf die zur Theilnahme daran 
berechtigten Besitzer bisher befreiter und bevorzugter Grundstücke gleichma ig 
nach Verhaͤltniß dessen vertheilt, was sie vom 1865. in Gemäßheit 
der Vorschriften in dem &. 5. des Gesetzes vom heurigen Tage, betreffend die 
anderweite Regelung der Grundsteuer, an neuer Grundsteuer gegen die bisher 
von ihren Guͤtern und Grundstuͤcken schon zur Staatskasse entrichtete Grund- 
steuer und grundsteuerartigen Abgaben mehr zu uͤbernehmen haben. 
Bei dieser Vertheilung sind nur diejenigen Staͤdte zu beruͤcksichtigen, 
denen in Gemaͤßheit des F. 17. ein Anspruch auf Theilnahme an dem Ent- 
schaͤdigungskapitale zuerkannt ist. Der hiernach auf eine solche Stadt treffende 
Entschaͤdigungsbetrag wird der Stadtgemeinde uͤberwiesen, deren von der Re- 
ierung zu bestaͤtigen den Beschlusse es vorbehalten bleibt, ob und in welcher 
Weise die Entschaͤdigungssumme auf die einzelnen Besitzer der Grundstuͤcke 
3 Felbmart nach Maatgabe der ihnen auferlegten Grundsteuer zu ver- 
theilen ist. 
Der über das Entschädigungskapital aufzustellende Vertheilungsplan 
unterliegt der Bestätigung durch die im F. 19. angeordnete Kommsssion. 
K. 19. 
Die Kommission zur Prüfung und Entscheidung der in Gemäßheic des U. S# 
13. angemeldeten Enkschädigungsansprüche, sowie zur Entscheidung über die derG 
Rekursgesuche der Grundbesitzer und Städte nach WG. 14. und 17. dieses Ge- —8 
setzes, zur Feststellung der Entschaͤdigungsbetraͤge fuͤr die nach 9h. 2. und 3. 
Berechtigten, endlich zur Bestaͤtigung des uͤber das Entschaͤdigungskapital auf- 
zustellenden Vertheilungsplanes G. 18.) besteht: 
r. 5381.) 40“ 1) aus
	        
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