Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 336 — 
1) aus dem Finanzminister, oder dem von ihm zu bestellenden Stellverkreter 
als Vorsitzendem, 
2) aus einem Rathe des Finanzministeriums, 
3) aus einem Rathe des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten, 
4) aus fünf Mitgliedern des Obertribunals 
Die unter Nr. 2. bis 4. bezeichneten Mitglieder werden von den betref- 
fenden Ministern einannt. 
Die Kommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden minde- 
stens vier Mitglieder und unter diesen drei der unter Nr. 4. bezeichneten Mit- 
lieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Im 
Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Finanzministers oder seines 
Stellvertreters den Ausschlag. 
S. 20. 
t. Die festgestellten Emschädigungsbeträge werden in Gemäßheit der von 
AU dem Finanzminister zu ertheilenden näheren Bellimmungen in Staatsschuldver- 
ktei ssfe- schreibungen nach deren Nennwerthe, oder in baarem Gelde geleistet. 
Elechen Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat zu diesem Behufe über 
vrbr den Gesammtbetrag der nach Maaßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Ent- 
« fchödgungen Staatöschuldvckschkeivungenauszufekkigem weise nicht uͤber an- 
dere Betraͤge als uͤber Eintausend Thaler, fuͤnfhundert Thaler, Einhundert Tha- 
ler, funfzig Thaler, fünf und zwanzig Thaler und zehn Thaler lauten dürfen, 
von dem Zeitpunkte ab, wo die Grundsteuer in Hebung tritt, jährlich mit vier 
und einem halben vom Hundert verzinset und mit einem halben vom Hundert 
der Gesammtschuld, sowie mit dem Betrage der durch die fortschreitende Amor= 
tisation ersparten Zinsen der Gesammtschuld getilgt werden müssen. Dem Staat 
bleibt vorbehalten, den Tilgungslonds zu verstärken, sowie den Gesammtbetrag 
der Schuldverschreibungen gegen Baarzahlung ihres Nennwerthes wieder ein- 
zuziehen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht 
nicht zu. 
Wegen Verjährung der Zinsen, wegen Abführung der zur Verzinsung 
und Tilgung erforderlichen Beiträqe an die Hauptverwaltung der Staaksschul- 
den, sowie wegen Verwendung des Tilgungsfonds finden die Bestimmungen 
der G. 3. 4. und 5. des Gesetzes vom 7. Mai 1851., betreffend die Tilgung 
der freiwilligen Anleihe vom Jahre 1848. und der Staaksanleihe vom Jahre 
1850., sowie die Ueberweisung der letzteren an die Hauptverwaltung der Staats- 
schulden (Gesetz-Sammlung S. 2.)7.) mit der Maaßgabe Anwendung, daß im 
Falle der Berloosung der einzulsenden Schulddokumente dieselbe nicht in den 
Monaten März und September, sondern in den Monaten Dezember und Juni 
u geschehen hat. 
zu geschehen h K. 21. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.