Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Verwarnung aufzufordern, daß, wenn sich waͤhrend der eben bezeichneten Frist 
Niemand melde, die festgestellten Entschädigungsbeträge den bektreffenden Ent- 
sch4digungsberechtigten zur freien Verfügung ausgehandigt werden würden. 
Die Legitimarion des die En'schädigung in Anspruch nehmenden Inter- 
essenten ist, wenn der Besitztitel für denselben im Hypothekenbuche nicht berich- 
tigt ist, für geführt zu erachten, wenn 
a) demselben von der betreffenden Gemeindebehörde bescheinigt wird, daß er 
das Grundstäck, um welches es sich handelt, eigenehümlich besitzt, oder 
wenn er eine auf die Erwerbung des Eigenthums lautende, öffentliche 
Urkunde vorzulegen im Stande ist, und 
b) nach geschehenem öffentlichen Aufrufe und Benachrichtigung der ans dem 
Hypothekenbuche ecwa ersichtlichen Eigenthumsprätendenten Seitens der 
Regierung, von keinem Anderen binnen einer Frist von acht Wochen 
Besitzansprüche bei der Regierung erhoben werden. 
K. 24. 
Wenrn die sofortige Aushändigung der Stantsschuldverschreldungn *lôn 
den Eneschadigungsberechligten nach H. 23. nicht zulaͤssig erscheint, die Grund- 
cke deslelben aber entweder einer Renrenbank oder dem Domainenfiskus für 
enten verhaftet sind, welche nach den 9#. 23. und 64. des Gesetzes über die 
Errichtung der Rentenbanken vom 2. März 1850. (Nr. 3234. der Gesetz- 
Sammlung S. 112.) jederzeit durch Kapiralzahlung abgelöst werden können, 
so sind die Scaatsschuldverschreibungen, soweit es geschehen kann, zur Abls- 
sung solcher Renten zu verwenden. Die Refierung hat zu diesem Behuf die 
Verschreibungen, sobald es mindestens zum Nennwerthe geschehen kann, oder 
der Entschädigungsberechtigte zu einem Verkauf unter dem Nennwerthe seine 
Zustimmung giebt, zu verdußern, demnächst aber den Erlös nach vorheriger 
Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist G. 24. a. a. O.) an die 
Rentenbank für Rechnung des Berechtigten abzuführen, beziehungsweise bei den 
Domainen-Ablösungsgeldern zu vereinnahmen. 
Verbleibt nach Ablösung der Renten ein Ueberschug an Schuldverschrei- 
bungen oder baarem Gelde, welcher den Bere Htigten nach den Bestimmungen 
des F. 23. ausgehaͤndigt werden kann, so ist die Aushaͤndigung zu bewirken. 
  
F. 26. 
Insoweit die Regierung (K. 22.) durch die Bestimmungen der §#. 23. 
und 24. nicht in den Sctand gesetzt ist, über die ihr übergebenen Staatsschuld- 
verschreibungen ihrerseits zu verfügen, hat sie dieselben bei ihrer Hauptkasse vor- 
läufig aufbewahren zu lassen und die Entschddi öberechtigten anzuweisen, 
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