Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Mit Ausschluß der gerichtlichen Prozesse sind alle Verhandlungen der 
Gerichte, sowie diejenigen der Verwaltungsbehoͤrden und der im F. 19. an- 
eordneten Kommission in Angelegenheiten, welche sich auf die Gewaͤhrung einer 
Farschädigung für die Aufhebung der Grundsteuerfreiheiten oder Bevorzugun- 
gen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen, stempel- und gebührenfrei. 
K. 30. 
Der Finansminsser ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beaufrragt 
und hat Behufs derselben die erforderlichen Amweisungen zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1861. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt. 
v. Schleinitz. v. Patow. F. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg. 
Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernuth. 
  
Berichtigung. 
In Nr. 16. der Gesetz-Sammlung für 1861. ist Seite 216. im F. 30. 
Jeile 4. v. u. statt: „bis zum Ablauf“ zu lesen: „nach Ablauf.“ 
  
Redigirt im Büreau des Staats--Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
.Decker)
	        
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